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vorliegt, durch welches das Vorhandensein einer der in Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 be-
zeichneten Voraussetzungen bestätigt wird. Ueber die vorläufige Aufnahme hat die An-
staltsdirektion dem Medizinalkollegium sofort Anzeige zu erstatten.
II. Die Vorschriften Ziffer I finden entsprechende Anwendung, wenn die Angehö-
rigen eines Geisteskranken, der mit ihrer Zustimmung in eine Staatsirrenanstalt auf-
genommen worden ist, während seines Aufenthalts in der Anstalt die ertheilte Zustim-
mung zurückziehen und die Entlassung des Kranken verlangen, diese aber nach der Ansicht
der Anstaltsdirektion aus einem der in Ziffer I 1 und 2 bezeichneten Gründe nicht zu-
lässig erscheint. Dasselbe ist der Fall, wenn ein früher nicht widerspruchsberechtigter
Angehöriger die Entlassung des Kranken beantragt.
In den vorbezeichneten Fällen tritt an die Stelle des Gutachtens des Oberamts-
arztes das Gutachten des Direktors der betreffenden Staatsirrenanstalt, auch wird ein
der Entscheidung vorausgehender provisorischer Bescheid (vergl. Ziffer 1 Abs. 7) nicht erlassen.
III. Tritt während des Aufenthalts des Kranken in der Staatsirrenanstalt eine solche
Aenderung in seinem Zustand ein, daß seine Entlassung oder Beurlaubung zulässig erscheint,
so hat die Direktion der Anstalt der Kreisregierung alsbald Mittheilung zu machen.
Unabhängig hievon hat die Kreisregierung in Zwischenräumen von je einem Jahr
ein Gutachten der Direktion der Anstalt über die Fortdauer der Gefährlichkeit oder
Pflegbedürftigkeit des eingewiesenen Kranken einzuziehen und auf Grund dieses Gut-
achtens die widersprechenden Angehörigen, soweit angezeigt, darüber zu hören, ob sie
ihren Widerspruch aufrecht erhalten oder nicht.
Gelangt die Kreisregierung auf Grund der Gutachten der Direktion der Anstalt
oder sonstiger Erhebungen zu der Ansicht, daß eine fernere Verwahrung des Kranken in
der Irrenanstalt nicht geboten ist, so hat sie dessen Entlassung beziehungsweise Beur-
laubung zu verfügen.
Liegt der Widerspruch eines nächsten Angehörigen nicht mehr vor, so ist die Ein-
weisungsverfügung aufzuheben.
S. 17.
Die Kranken werden in drei verschiedenen Klassen verpflegt.
Die Verpflegungsklasse des Kranken hängt insoweit von der Wahl derjenigen ab,
welche ihn gegen die Anstalt vertreten, als nicht der Anstaltsdirektor die Versetzung des
Kranken in eine andere Verpflegungsklasse mit Rücksicht auf den Zustand oder die bis-
herigen Verhältnisse des Kranken für nothwendig erachtet.