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Das den drei Klassen entsprechende jährliche Verpflegungsgeld wird von dem
zinalkollegium mit Genehmigung des Ministeriums des Innern festgesetzt und es
die Beträge, so oft eine neue Festsetzung stattfindet, öffentlich bekannt gemacht.)
Inländischen öffentlichen Kassen, welche für einen hilfsbedürftigen Kranken
oder größtentheils die Kosten der Verpflegung tragen, wird in widerruflicher Wer.
ermäßigter Betrag des Verpflegungsgeldes angesetzt. Ebenso kann auch bei K “
welche nicht in öffentlicher Armenfürsorge stehen, im Falle besonderer Bedürftigkei.“
Ermäßigung des ordentlichen Verpflegungsgeldes der dritten Klasse eintreten. D. "#
gemeinen Grundsätze hierüber werden von dem Medizinalkollegium mit Gene w
des Ministeriums des Innern aufgestellt und öffentlich bekannt gegeben.
Nichtwürttemberger haben, sofern sie nicht auf Kosten eines inländischen Ar.
bands verpflegt werden, das ordentliche Verpflegungsgeld mit einem durch das
nalkollegium in jedem Aufnahmefall besonders zu bestimmenden Zuschlag zu ent
Das Verpflegungsgeld muß vierteljährlich auf Abrechnung an die Anstaltsr
ausbezahlt werden; das Medizinalkollegium kann gleiche Verfalltermine der Ona
für alle Kranken anordunen.
8. 18.
Für das Verpflegungsgeld (8. 17) gewährt die Anstalt den Angehörigen aller Klaũ
ärztliche Behandlung mit Einschluß der Arzneimittel, vollständige Verpflegung, 8 anf
und Beleuchtung, Reinigung der Wäsche, zweckmäßige Beschäftigung, Gelegenheit eizu
holung und Erheiterung, Befriedigung der religiösen Bedürfnisse, Wohnung und La zur .
Außer dem Verpflegungsgeld muß an die Anstalt bezahlt werden: gerstar-
a) der Ersatz des Aufwands auf Kleidungsstücke, wenn die Versorgung de s ·K
ken mit denselben der Anstalt überlassen wird; ½½
b) der Ersatz des Aufwands der Anstalt auf sonstige, unter den Gegenständen
welche das Verpflegungsgeld bezahlt wird, nicht begriffene Verabreichun ur„:
Ausgaben, die für den Kranken begehrt oder durch denselben veranlaßt
z. B. auf außerordentliche Bedienung oder auf Getränke, die über das der ordnun.
mäßigen Verpflegung entsprechende Maaß hinaus dem Verpflegten gereicht wein «
c) der Ersatz des für die Anstalt infolge der Einlieferung, der Wiederbeisch amn
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*) Die zur Zeit bestehenden Sätze für das Verpflegungsgeld sind in der Bekanntmachung des
nalkollegiums vom 26. Mai 1897 (Reg. Blatt S. 53) festgesetzt. K. Be-