Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2 Paar Schuhe, 
3 Paar baumwollene I 
3 Paar wollene |A Strümpfe, 
3 Bettjacken. 
Fehlendes oder in nicht ganz entsprechendem Zustande Befindliches wird auf Kosten 
der Vertreter des Kranken von der Anstalt angeschafft. 
III. Behandlung und Verpflegung der Kranken in der Anstalt. 
S§. 23. 
Die möglichst sorgfältige und menschenfreundliche Behandlung der Kranken bildet 
die erste Pflicht aller Beamten und Bediensteten der Anstalt. In erster Linie ist hiefür 
die Dienstinstruktion für die Direktoren der Staatsirrenanstalten, weiter die Dienstan- 
weisung für die Aerzte und das Personal maßgebend. Auf die pünktlichste Befolgung 
dieser Dienstanweisungen unter Beachtung aller Fortschritte der Irrenheilkunde hat der 
Direktor sorgfältig zu achten; gegen Zuwiderhandlungen hat er sofort einzuschreiten. 
Jede Mißhandlung der Kranken ist durchaus verboten. Dagegen ist im gesammten 
Dienst auf genaue Einhaltung der Ordnung streng zu halten. 
. 24. 
Die Verköstigung ist in genügender Menge nach Maßgabe der hierüber erlassenen 
Bestimmungen, in guter und gesunder Beschaffenheit und reinlicher Zubereitung zu 
reichen. Die durch den Krankheitszustand einzelner Verpflegter begründeten Abweichungen 
hat der Arzt zu verordnen. 
§. 25. 
Auf körperliche Reinlichteit der Kranken, auf Sauberkeit in Kleidung, Betten und 
in allen Räumen, ebenso auf gehörige Lüftung ist sorgfältigst Bedacht zu nehmen. Zer- 
rissene Kleidungsstücke sind sofort wieder in Stand zu setzen. 
S. 26. . 
Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungsklassen haben gleichen Antheil an 
allen vorhandenen Heilmitteln und auf alle soll derselbe Fleiß und dieselbe Aufmerk- 
samkeit des Arztes verwendet werden. 
§. 27. 
Zur Besichtigung der Anstalt und der zu ihr gehörigen Gärten und Höfe ist die 
Erlaubniß der Direktion erforderlich, welche, falls nicht blos Neugier, sondern wirkliches
	        
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