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tönnen jederzeit wieder aus der Anstalt austreten, es sei denn, daß bei ihnen die Vor-
aussetzungen des §. 16 Ziff. 1 1 und 2 zutreffen. In letzterem Fall ist sofort die Zu-
stimmung der nach §. 12 Ziff. 1 in Betracht kommenden Angehörigen, sowie eines
etwaigen Vormunds zum Verbleiben des Kranken in der Anstalt einzuholen. Wird
diese Zustimmung verweigert, so ist in entsprechender Anwendung des §S. 16 Ziff. II
die Entscheidung der Kreisregierung unverzüglich herbeizuführen.
Bis zu der Entscheidung der Kreisregierung über die polizeiliche Einweisung ist in
den Fällen des Abs. 2 und 4 der Kranke in der Anstalt zurückzubehalten.
II. Die Entlassung aus der Anstalt kann verfügt werden:
1) wenn der Kostenersatz nicht hinreichend gesichert ist;
2) wenn das fällige Verpflegungsgeld und die Nebenkosten (§. 18) ungeachtet einer
unter Androhung der Entlassung des Kranken erfolgten Mahnung binnen der
ertheilten Frist nicht berichtigt werden;
3) wenn sonst das Anstaltsinteresse die Entlassung dringend erfordert, vorausgesetzt,
daß letzterer nicht Bedenken im Sinne des §. 16 Ziff. I. 1 und 2 entgegenstehen.
§. 30.
Bei drohender Ueberfüllung der Anstalt oder einzelner Abtheilungen derselben und
daraus erwachsender Verzögerung der Aufnahmen müssen Kranke, welche der Irren-
anstaltspflege nicht mehr unbedingt bedürfen, entlassen werden. Wenn dieselben ganz
oder zum größeren Theil aus öffentlichen Kassen unterhalten werden, so ist zum Zweck
ihrer anderweitigen Unterbringung (Familienpflege, Kranken-, Siechen-, Armenanstalten)
das Oberamt und Oberamtsphysikat um ihre Mitwirkung anzugehen.
S. 31.
Soweit es der Zustand des Kranken rechtfertigt, kann die Entlassung vor dem end-
giltigen Austritt aus dem Verband der Anstalt zunächst versuchsweise in Form der Beur-
laubung erfolgen. Die Direktion trifft in diesem Falle in Beziehung auf die Behandlung
des Beurlaubten die zur Sicherung der Genesung erforderlichen Anordnungen, wobei sie die
Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit des Beurlaubten und seiner Versorger gebührend
zu beachten hat, und versichert sich der Wahrung derselben durch die Oberämter und
Oberamtsphysikate des Aufenthaltsortes des Beurlaubten.
Die genannten Behörden sind angewiesen, solchen Requisitionen zu entsprechen, sie
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