Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

265 
tönnen jederzeit wieder aus der Anstalt austreten, es sei denn, daß bei ihnen die Vor- 
aussetzungen des §. 16 Ziff. 1 1 und 2 zutreffen. In letzterem Fall ist sofort die Zu- 
stimmung der nach §. 12 Ziff. 1 in Betracht kommenden Angehörigen, sowie eines 
etwaigen Vormunds zum Verbleiben des Kranken in der Anstalt einzuholen. Wird 
diese Zustimmung verweigert, so ist in entsprechender Anwendung des §S. 16 Ziff. II 
die Entscheidung der Kreisregierung unverzüglich herbeizuführen. 
Bis zu der Entscheidung der Kreisregierung über die polizeiliche Einweisung ist in 
den Fällen des Abs. 2 und 4 der Kranke in der Anstalt zurückzubehalten. 
II. Die Entlassung aus der Anstalt kann verfügt werden: 
1) wenn der Kostenersatz nicht hinreichend gesichert ist; 
2) wenn das fällige Verpflegungsgeld und die Nebenkosten (§. 18) ungeachtet einer 
unter Androhung der Entlassung des Kranken erfolgten Mahnung binnen der 
ertheilten Frist nicht berichtigt werden; 
3) wenn sonst das Anstaltsinteresse die Entlassung dringend erfordert, vorausgesetzt, 
daß letzterer nicht Bedenken im Sinne des §. 16 Ziff. I. 1 und 2 entgegenstehen. 
§. 30. 
Bei drohender Ueberfüllung der Anstalt oder einzelner Abtheilungen derselben und 
daraus erwachsender Verzögerung der Aufnahmen müssen Kranke, welche der Irren- 
anstaltspflege nicht mehr unbedingt bedürfen, entlassen werden. Wenn dieselben ganz 
oder zum größeren Theil aus öffentlichen Kassen unterhalten werden, so ist zum Zweck 
ihrer anderweitigen Unterbringung (Familienpflege, Kranken-, Siechen-, Armenanstalten) 
das Oberamt und Oberamtsphysikat um ihre Mitwirkung anzugehen. 
S. 31. 
Soweit es der Zustand des Kranken rechtfertigt, kann die Entlassung vor dem end- 
giltigen Austritt aus dem Verband der Anstalt zunächst versuchsweise in Form der Beur- 
laubung erfolgen. Die Direktion trifft in diesem Falle in Beziehung auf die Behandlung 
des Beurlaubten die zur Sicherung der Genesung erforderlichen Anordnungen, wobei sie die 
Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit des Beurlaubten und seiner Versorger gebührend 
zu beachten hat, und versichert sich der Wahrung derselben durch die Oberämter und 
Oberamtsphysikate des Aufenthaltsortes des Beurlaubten. 
Die genannten Behörden sind angewiesen, solchen Requisitionen zu entsprechen, sie 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.