Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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I. Gebühren für amtliche Verrichtungen und Verrichtungen im amtlichen Auftrag. 
S. 1. 
Die Gebühren, welche den Aerzten, Wundärzten zweiter Abtheilung und Hebammen 
für amtliche Verrichtungen oder für Verrichtungen im amtlichen Auftrag zustehen, sind 
in der Anlage verzeichnet. 
Wenn die Verrichtung zu den durch den Gehalt belohnten ordentlichen Amtsobliegen- 
heiten gehört, besteht ein Anspruch auf Gebühren mit Ausnahme von Diäten und Reise- 
kosten sowie der besonders ausgesetzten Entschädigungen für entgehenden Erwerb nicht. 
S. 2. 
Insoweit für den Gebührenansatz ein Rahmen aufgestellt ist, ist die Gebühr nach 
der Schwierigkeit des Geschäfts und nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 
Wird der Mindestbetrag der festgesetzten Gebühr überschritten, so ist die Berechti- 
gung des höheren Ansatzes näher zu begründen. 
II. Gebühren für die Geschäfte der Privatpraxis. 
F. 3. 
Die Gebühren für die beruflichen Leistungen der approbirten Aerzte, Zahnärzte, 
Wundärzte zweiter Abtheilung und der Hebammen in der Privatpraxis werden vorbe- 
hältlich der nachstehenden allgemeinen Bestimmungen durch das Ministerium des Innern 
festgesetzt. 6. 4. 
Die Gebührenordnung ist bindend für Forderungen des Heilpersonals an öffentliche 
Kassen, soweit nicht Anstellungsdekrete oder besondere Verträge etwas Anderes bestimmen. 
Außerdem dient sie als Richtschnur für die Bemessung der Vergütung für gesetzlich ge- 
botene Verrichtungen und als Norm für streitige Fälle beim Mangel einer Vereinbarung 
(vergl. §. 80 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung). 
g. 5. 
Bei Gebühren, für welche ein Rahmen besteht, gelangen die niedrigsten Sätze zur 
Anwendung:
	        
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