Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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a) für sämmtliche Besuche, welche der amtlich bestellte Arzt in einem oder mehreren 
Orten macht, einschließlich der vorgeschriebenen Berichte, Leitung der Desin- 
fektion, Berathung der Behörden und kleinerer Operationen, wie Entnahme 
von Diphtheriemembranen, subeutane Injektionen u. s. w., 
a) wenn die Zahl der besuchten Kranken nicht mehr als 5 beträgt, täglich 3 J4, 
6) bei einer größeren Zahl von Kranken für die einzelnen Krankenbesuche, so- 
wie für die Berathungen im Hause des Arztes die Hälfte der für die Privat= 
praxis giltigen niedrigsten Taxbeträge bis zum Höchstbetrag von. 20-4 
für einen Tag; 
b) für größere Operationen die Hälfte der für die Privatpraxis festgesetzten 
niedersten Sätze; 
c) für die Vornahme der vollständigen Sektion eines Verstorbenen, der als epidemie- 
krank unter Staatsfürsorge behandelt war, wenn dieselbe im allgemeinen In- 
teresse für geboten erachtet wrd 1 MAh, 
wenn nur eine Körperhöhle geöffnet wrd 6 J 
4) für Vornahme einer bakteriologischen Untersuchung zur Feststellung einer Krank- 
heitsdiagnose .. 3 bis 20 . 
Dem Medizinalkollegium bleibt vorbehalten, stati der laxmäßigen Reisekosten ein- 
schließlich der Versäumnißgebühr Aversalentschädigungen zu gewähren. 
13. Für das Anwohnen bei Verhandlungen vor amtlichen Stellen (Terminen) und 
für sonstige nicht besonders taxirte Verrichtungen, wenn der Arzt als Sachverständiger 
an seinem Wohnort in Anspruch genommen wird: 
a) als Entschädigung für Versäumniß der Zeit zwischen Abgang von und Rückkehr 
zur Wohnung (Versäumnißgebühr) für jede ansiesangne Stunde 20 
bis zum Höchstbetrag von . .. . ....12--ä, 
für den ganzen Tag bis zu 24 Stunden; 
b) als Vergütung für seine Mirwaltung nach Festsetzung der zuständigen 
Behörd 4 bis 104, 
und in den Fällen, in r welchen ein von *¼ Sahhoerständigen ausgearbei- 
tetes schriftliches Gutachten nicht vorliegt 6 bis 16 MA 
14. Bei Verrichtungen außerhalb des Wohnor 4. 8 dürfen vorbehältlich der 
Bestimmungen in Ziff. 15 und 16 außer der besonders ausgesetzten Verrichtungsgebühr
	        
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