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5) für das Auflegen eines einzelnen Blasenpflasters oder Senfteiges 60 JD0,
in Wiederholungsfällen für jedses 40 .
4. Für die Untersuchung von Transportgefangenen in Beziehung auf das Erforderniß
eines Fuhrwerks zur Weiterbeförderung und auf Kräteverdacht, in den Fällen,
für welche nach den bestehenden Vorschriften (Min. Verfüg. vom 26. März 1834, Reg.=Blatt
S. 302, und 3. September 1829 Ziff. 7, Reg. Blatt S. 384) eine besondere Bezahlung
anzusprethen ist . .. . . 1.A.
5. Für die Untersuchung b n*[ dçl * eu ohne weitläufigere
Ausführung . ...2—3·«,
mit ausführlicher Begründung. .. ...4—5»«
6. Für eine Untersuchung in Beziehung auf SEqwangerschaft oder vorausgegangene
Geburt mit Einschluß des Berichtes durch einen als Geburtshelfer geprüften Wundarzt
zweiter Abtheilung je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand 2—44
7. Für ein mündliches, vor Gericht am Wohnort abgegebenes Gntachten:
a) als Entschädigung für Versäumniß der Zeit zwischen Abgang von und Rückkehr
zur Wohnung (Versäumnißgebühr):
für jede angefangene Stunde 1-4
bis zum Höchstbetrag vo . 64
für den ganzen Tag bis zu 24 Sturden;
b) als Vergütung für die Mühewaltung nach Festsetzung des Gi
a) wenn ein schriftliches Gutachten schon vorlieggt 2—3 -4,
68) wenn ein solches nicht vorliegt ’45 -.
8. Für Verrichtungen außerhalb des Wohnorts neben der Gebühr für
das Geschäft:
a) Taggeld, d. h. Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom Wohnort
einschließlich des Reisens veranlaßten besonderen Zeitaufwand (Versäumnißgebühr)
und Vergütung der auswärts erforderlichen Zehrung (Tich für jede Stunde
der nothwendigen Abwesenheit von HDause .. . . LA
bis zum Höchstbetrage von..g .. . 94
auf 24 Stunden.
Handelt es sich um Geschäfte der Ziff. 6, so hat der Geburtshelfer
1.40 F beziehungsweise 10 A anzusprechen.