Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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5)  für  das  Auflegen  eines  einzelnen  Blasenpflasters  oder  Senfteiges  60  JD0,
in  Wiederholungsfällen  für  jedses  40  .
4.  Für  die  Untersuchung  von  Transportgefangenen  in  Beziehung  auf  das  Erforderniß
  eines  Fuhrwerks  zur  Weiterbeförderung  und  auf  Kräteverdacht,  in  den  Fällen,
für  welche  nach  den  bestehenden  Vorschriften  (Min.  Verfüg.  vom  26.  März  1834,  Reg.=Blatt
  S.  302,  und  3.  September  1829  Ziff.  7,  Reg.  Blatt  S.  384)  eine  besondere  Bezahlung

  anzusprethen  ist  .  ..  .  .  1.A.

5.  Für  die  Untersuchung  b  n*[  dçl  *  eu  ohne  weitläufigere
  Ausführung  .  ...2—3·«,
mit  ausführlicher  Begründung.  ..  ...4—5»«

6.  Für  eine  Untersuchung  in  Beziehung  auf  SEqwangerschaft  oder  vorausgegangene
Geburt  mit  Einschluß  des  Berichtes  durch  einen  als  Geburtshelfer  geprüften  Wundarzt
zweiter  Abtheilung  je  nach  Schwierigkeit  und  Zeitaufwand  2—44

7.  Für  ein  mündliches,  vor  Gericht  am  Wohnort  abgegebenes  Gntachten:

a)  als  Entschädigung  für  Versäumniß  der  Zeit  zwischen  Abgang  von  und  Rückkehr
zur  Wohnung  (Versäumnißgebühr):
für  jede  angefangene  Stunde  1-4
bis  zum  Höchstbetrag  vo  .  64
für  den  ganzen  Tag  bis  zu  24  Sturden;

b)  als  Vergütung  für  die  Mühewaltung  nach  Festsetzung  des  Gi
a)  wenn  ein  schriftliches  Gutachten  schon  vorlieggt  2—3  -4,
68)  wenn  ein  solches  nicht  vorliegt  ’45  -.

8.  Für  Verrichtungen  außerhalb  des  Wohnorts  neben  der  Gebühr  für
das  Geschäft:

a)  Taggeld,  d.  h.  Entschädigung  für  den  durch  die  Abwesenheit  vom  Wohnort
einschließlich  des  Reisens  veranlaßten  besonderen  Zeitaufwand  (Versäumnißgebühr)
und  Vergütung  der  auswärts  erforderlichen  Zehrung  (Tich  für  jede  Stunde
der  nothwendigen  Abwesenheit  von  HDause  ..  .  .  LA
bis  zum  Höchstbetrage  von..g  ..  .  94
auf  24  Stunden.

Handelt  es  sich  um  Geschäfte  der  Ziff.  6,  so  hat  der  Geburtshelfer
1.40  F  beziehungsweise  10  A  anzusprechen.