Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

268  Klrchenbaulast.  Administr.  Provisorium.  Besitzklage.

über  Pfarr=  und  Kirchengebäude  den  Generalkreiskommissariaten
  übertragen,  diese  Verordnung  aber
durch  eine  k.  Entschließung  vom  16.  Dezember  1810
dahin  erläutert  worden,  daß  dabei  keines  Weges  die
Absicht  zu  Grunde  gelegen  sei,  den  Generalkommissariaten
  die  Indikatur  über  streitige  Privatrechtssachen
  zu  übertragen,  sondern  daß  vielmehr  ihre  Kompetenz
  nur  auf  die  Erledigung  der  hinsichtlich  des
Kirchen=  und  Pfarrbauwesens  vorkommenden  administrativen
  Irrungen  und  Differenzen  sich  zu  erstrecken
habe.  In  demselben  Sinne  ist  bei  der  im  Jahre
1817  erfolgten  Formation  der  Kreisregierungen  denselben
  die  Handhabung  der  Verordnungen  über  die
Konkurrenz  bei  Bauten  der  Stiftungen  zugewiesen
worden  (Verordnungen  vom  27.  März  1817  F.  44
und  17.  Dezember  1825  8.  73,  die  Kompetenz  der
Kreisregierungen  betreffend).  Da  in  dergleichen  Fällen
  häufig  das  k.  Aerar  als  konkurrenzpflichtig  angesprochen
  wird,  so  wurde  die  deßfallsige  Stellung  der
Finanzkammern  zu  den  Kammern  des  Innern  durch
ein  Ministerialreskript  vom  25.  Januar  1822  bestimmt,
  so  wie  die  Kompetenz  der  letzteren  überhaupt
hinsichtlich  der  provisorischen  Erledigung  der  Kirchenund
  Pfarrhofbau-Differenzen  durch  spätere  Vorschriften
  näher  regulirt  wurde  (vgl.  k.  Reskript  vom  1.
Oktober  1830;  Landtagsabschied  vom  29.  Dezemb.
1831  Nr.  46;  Ministerialreskript  vom  23.  Juli
1833).  Nach  diesen  Vorschriften  hat  in  allen  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  darüber  Streit  entsteht,
ob  der  zur  Konkurrenz  bei  einem  Kirchen=  oder  Pfarrhosbau
  in  Anspruch  genommenen  physischen  oder  moralischen
  Person  eine  Verbindlichkeit  zur  Tragung
der  Baulast  obliege,  die  einschlägige  Regierung,
Kammer  des  Innern,  auf  dem  Grunde  der  anzuordneneden
  vollständigen  Instruktion  vor  Allem  die  Frage
u  prüfen,  ob  die  Baupflicht  in  dem  gegebenen  Falle
burch  positive  Gesetze,  unbestrittenes  Anerkenntniß  der