268 Klrchenbaulast. Administr. Provisorium. Besitzklage.
über Pfarr= und Kirchengebäude den Generalkreiskommissariaten
übertragen, diese Verordnung aber
durch eine k. Entschließung vom 16. Dezember 1810
dahin erläutert worden, daß dabei keines Weges die
Absicht zu Grunde gelegen sei, den Generalkommissariaten
die Indikatur über streitige Privatrechtssachen
zu übertragen, sondern daß vielmehr ihre Kompetenz
nur auf die Erledigung der hinsichtlich des
Kirchen= und Pfarrbauwesens vorkommenden administrativen
Irrungen und Differenzen sich zu erstrecken
habe. In demselben Sinne ist bei der im Jahre
1817 erfolgten Formation der Kreisregierungen denselben
die Handhabung der Verordnungen über die
Konkurrenz bei Bauten der Stiftungen zugewiesen
worden (Verordnungen vom 27. März 1817 F. 44
und 17. Dezember 1825 8. 73, die Kompetenz der
Kreisregierungen betreffend). Da in dergleichen Fällen
häufig das k. Aerar als konkurrenzpflichtig angesprochen
wird, so wurde die deßfallsige Stellung der
Finanzkammern zu den Kammern des Innern durch
ein Ministerialreskript vom 25. Januar 1822 bestimmt,
so wie die Kompetenz der letzteren überhaupt
hinsichtlich der provisorischen Erledigung der Kirchenund
Pfarrhofbau-Differenzen durch spätere Vorschriften
näher regulirt wurde (vgl. k. Reskript vom 1.
Oktober 1830; Landtagsabschied vom 29. Dezemb.
1831 Nr. 46; Ministerialreskript vom 23. Juli
1833). Nach diesen Vorschriften hat in allen denjenigen
Fällen, in welchen darüber Streit entsteht,
ob der zur Konkurrenz bei einem Kirchen= oder Pfarrhosbau
in Anspruch genommenen physischen oder moralischen
Person eine Verbindlichkeit zur Tragung
der Baulast obliege, die einschlägige Regierung,
Kammer des Innern, auf dem Grunde der anzuordneneden
vollständigen Instruktion vor Allem die Frage
u prüfen, ob die Baupflicht in dem gegebenen Falle
burch positive Gesetze, unbestrittenes Anerkenntniß der