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50 H bis 1 / für jeden zurückgelegten Kilometer, wobei jeder angefangene
Kilometer für voll gerechnet wird. "
Die über den Satz von 50 F hinausgehenden Ansätze dürfen beispielsweise bei Nacht-
reisen, bei höheren Fuhrwerksauslagen u. s. w. berechnet werden; die Berechnung des
höheren Satzes ist aber in der Rechnung besonders zu begründen. 6
Bei Reisen, welche ganz oder in der Hauptsache mit der Eisenbahn gemacht werden
darf der Mindestsatz nicht überschritten werden. Wenn hiebei die Reiseentschädi "
gleichwohl mehr betragen würde als 3 ¾ für jede angefangene Stunde der nothwen
Abwesenheit von Hause zuzüglich der thatsächlich erwachsenen Fahrauslagen, so dar
dieser Betrag in Rechnung gestellt werden.
Wird dem Arzt das Gefährt gestellt, so ist bei Berechnung der Reiseentschädi
ein entsprechender Abzug für die freie Fahrt zu machen.
14) Besucht der Arzt mehrere außerhalb seines Wohnorts befindliche Kranke
einem Weg, so sind die Gebühren für die Reise (Ziffer 13) in angemessener Weise
die einzelnen Verpflichteten zu vertheilen.
15) Wird der Arzt bei Gelegenheit der Besuche gemäß Ziffer 13 und 14 noch von
anderen Kranken in Anspruch genommen, so stehen ihm gegenüber den letzteren die
in Ziffer 1 und 2, beziehungsweise die Gebühren für die besonders taxirte Verrich
16) a. Für ein ärztliches Zeugnißß. ......
falls eine besondere Untersuchung dazu nöthig ist, mindestens.
Anmerkung: ·
Eine einfache Krankheitsbescheinigung für Vorgesetzte, Krankenkassenvorstände und dergleichen
während eines Besuches oder einer Berathung gilt nicht als ärztliches Zeugniß im Sinn *
Ziffer. Die Belohnung hiefür ist unter der Besuchs= bezw. Berathungs-Gebühr begriffen dieser
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5 %
2
b. Für einen ausführlichen Krankheitsbericht oder eine ausführliche schriftliche
Berathang . « 3—1° „
. für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten 6—20 "6 „
17) Für einen Brief ärztlichen Inhalts an einen Kranken, an seine Angehörie 44
oder einen Arzt 2. g9en
18) Für die Besichtigung und äußere Untersuchung einer Leiche nebst ausstellan-
einer kurzen Bescheinigung 338—6 n
19) a. Für die Sektion einer Leiche nebst kurzer Bescheinigung. 10—30 3 6“
b. wenn nur eine Körperhöhle eröffnet winnd o
2— 15 %