Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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20) Für einen ausführlichen schriftlichen Sektionsbericht z5—10 4 
2 Für eine mikroskopische oder bakteriologische Untersuchung. . 3—20 A, 
22) Für eine qualitative chemische Urinuntersuchung z1—5 J 
23) Für eine chemische Untersuchung des Magensafts oder Mageninhalts 3—6 14. 
24) Die Auslagen für die Reinschrift umfangreicher Erfundberichte und Gutachten 
können in Rechnung gestellt werden. 
25) Die Instrumente und Verbandmittel, welche entweder nur einen einmaligen 
Gebrauch erlauben oder wegen besonderer Umstände vernichtet werden müssen, oder welche 
der Kranke zu fernerer Anwendung für sich behält, sind dem Arzt zu liefern oder ihrem 
Werthe nach zu vergüten. 
26) Länger dauernde Wiederholungen einer und derselben mechanischen Hilfe (An- 
legung des Catheters, der Kerze, der Magensonde, hydropathische Einwickelungen, Massage, 
subcutane Einspritzungen, Anwendung der Elektrizität u. s. w.) sind in der Weise zu 
berechnen, daß für die drei ersten Male die volle Gebühr, für die folgenden Male nur 
je die Hälfte der letzteren, jedoch nicht unter 1./ angesetzt werden darf. 
27) a. Bei Operationen, Knochenbrüchen und Verrenkungen können für die Nach- 
behandlung (außer den für dieselben eingesetzten Gebührenansätzen) nur die 
Besuche beziehungsweise Berathungen angerechnet werden. 
b. Sind sehr zeitraubende und mühsame Verbände, operative Eingriffe oder 
sonstige besondere Maßnahmen, wie Massage, Elektrisiren u. s. w. nöthig, 
so können diese in Anrechnung gebracht werden. 
Die Einschränkung in Ziff. 9 findet auch auf die Ziff. 27 Anwendung. 
Gebühren für besondere ärztliche und wundärztliche Verrichtungen. 
28) Impfung der t encliehlic der Nathschen und Ausstellung des 
Impfscheiss 3—5 M,. 
29) Ein Austier ... 1—.)-f6, 
30) Eine vollständige hydropathische himtn . 1——4-f4, 
zl)Le1tungcmcsBadcs... 1—6«l6, 
32) Massage, Heilgymnastik, jede Sitzung. .. —-)--ä- 
33) Anwendung des Glüheisens, des Thermo- und Galvanokanters, soweit keine 
besonderen Gebührenansätze vorgesehen siido 3—20 MA,
	        
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