Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

3.  In

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„durch  Eilboten“  2c.  angegeben  wird.  Nachnahmepackete  müssen  in  der  Aufschrift
mit  dem  Vermerk  „Nachnahme  vu  .  (unter  Angabe  der  Marksumme
in  Zahlen  und  Buchstaben,  der  Pfennigsumme  in  Zahlen)  versehen  sein,  und  unmittelbar
  darunter  die  genaue  Bezeichnung  der  einliefernden  Behörde  oder  Firma
beziehungsweise  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  —  in  größeren  Städten  auch
die  Wohnung  des  Absenders  in  deutlicher  Form  enthalten.

Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  in  haltbarer  Weise  unmittelbar  auf  der  Umhüllung

  oder  auf  einem  der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar
darauf  befestigten  Papier  2c.  angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so
ist  für  die  Aufschrift  eine  haltbar  befestigte  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,
Holz  oder  sonstigem  festem  Stoffe  zu  benützen.  Besonders  groß  und  deutlich
muß  der  Name  des  Bestimmungsorts  geschrieben  oder  gedruckt  sein,  wobei  unverlöschlicher
  Stoff  zu  verwenden  ist.

§.  15  „Postkarten“  erhält  Absatz  1  folgende  Fassung:

Auf  der  Vorderseite  der  Postkarte  darf  außer  der  Aufschrift  nur  Name  und

Wohnort  des  Absenders  enthalten  sein.  Die  Rückseite  kann  zu  schriftlichen  Mittheilungen
  benützt  werden.  Die  Aufschrift  und  die  Mittheilung  können  mit  Tinte,
Bleifeder  oder  farbigem  Stifte  geschrieben  werden;  nur  muß  die  Schrift  haften
und  deutlich  sein.  Postkarten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  oder
einer  sonst  strafbaren  Handlung  sich  ergibt,  ferner  Postkarten,  welche  nach  Beseitigung
  der  ursprünglichen  Aufschrift  oder  der  auf  der  Rückseite  zuerst  gemachten
schriftlichen  Mittheilungen  mit  anderweiter  Aufschrift  beziehungsweise  mit  neuen
Mittheilungen  versehen  zur  Post  geliefert  werden,  ebenso  Postkarten  mit  Beklebung,
  z.  B.  mit  aufgeklebten  Photographien,  sind  von  der  Postbeförderung
ausgeschlossen.

4.  Die  Absätze  I  und  IX  des  §.  16  „Drucksachen“  erhalten  folgende  Fassung:

IX.

Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert  werden:
alle  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie
  und  Photographie  vervielfältigten  Gegenstände,  welche  nach  ihrer  Form
und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

Für  unzureichend  frankirte  Drucksachen  wird  dem  Empfänger  der  doppelte  Betrag
des  fehlenden  Portotheils  in  Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark