Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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4) Muß der Wundarzt nach der Beschaffenheit des Falles oder auf Verlangen des 
Kranken oder seiner Angehörigen länger als eine Stunde verweilen, so stehen ihm außer 
der gewöhnlichen Besuchsgebühr (Ziffer 1) noch für Zeitversäumniß zu für jede weitere 
angefangene Stunde 1 4 
5) Mehr als zwei Besuche an einem Tage können nur daunn berechnet werden, 
wenn dieselben im Einverständniß mit dem Kranken oder den Angehörigen desselben 
erstattet wurden oder nach der Beschaffenheit des Falles durchaus nothwendig waren. 
6) Sind bei einem Besuche mehrere zu einer Familie gehörende und in derselben 
Wohnung befindliche Kranke gleichzeitig zu behandeln, so ermäßigt sich der Gebührensatz 
für die zweite und jede folgende Person auf die Hälfte des Ansatzes in Ziffer 1. 
7) Für Besuche oder Berathungen, welche in der Zeit zwischen 9 Uhr Abends und 
7 Uhr Morgens (Nachtzeit) verlangt oder nothwendig werden, beträgt die Gebühr das 
Doppelte der in Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Sätze, jedoch nicht unter 1 J4 50 F. 
8) Für Besuche, welche am Tage auf Verlangen des Kranken oder seiner Ange- 
hörigen sofort nach der Berufung des Wundarztes oder zu einer fest bestimmten Stunde 
gemacht werden, erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte der Sätze in Ziffer 1. 
9) Wird bei einem Besuche oder einer Berathung eine derjenigen Verrichtungen 
vorgenommen, für welche eine besondere Gebühr festgesetzt ist, so bleibt es dem Wundarzt 
freigestellt, die Gebühr für den Besuch beziehungsweise die Berathung oder die Gebühr 
für die Verrichtung zu berechnen. 
Eine Anrechnung für den Besuch beziehungsweise die Berathung neben der Gebühr 
für die Verrichtung ist jedoch bei Hilfeleistungen zur Nachtzeit insoweit zulässig, als die 
Anrechnung im Ganzen — Reisekosten nicht eingerechnet — den Betrag von 5 X nicht 
überschreitet. 
10) a. Für die mit Zustimmung des Kranken oder seiner Angehörigen erfolgte 
mündliche Berathung mit Aerzten oder Wundänzzen achühren jedem der 
betheiligten Wundärzte . . .. . . 2—3 J, 
b. bei Nacht das Doppelte. 
11) Für die Hilfleistung (ussistenz) bei einer Leichenoffnnug, Operation, künst- 
lichen Entbindung . 3—8 4
	        
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