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c. für einen schriftlichen Krankenbericht an den behandelnden Arzt über schwerere
Erkrankungs= bezw. Verletzungsfällel. 60 J bis 1.4
16) Die Instrumente und Verbandmittel, welche entweder nur einen einmaligen
Gebrauch erlauben oder wegen besonderer Umstände vernichtet werden müssen, oder welche
der Kranke zu fernerer Verwendung für sich behält, sind dem Wundarzte zu liefern
oder ihrem Werthe nach zu vergüten.
17) Länger dauernde Wiederholungen einer und derselben mechanischen Hilfeleistung
(Anlegung des Catheters oder der Kerze, Massage, hydropathische Einwickelungen, sub-
cutane Einspritzungen) sind in der Weise zu berechnen, daß für die drei ersten Male
die volle Gebühr, für die folgenden Male nur je die Hälfte der letzteren, jedoch nicht
unter 60 H, angesetzt werden darf.
18) Bei Operationen, Knochenbrüchen und Verrenkungen können für die Nachbehand-
lung außer den für dieselben eingesetzten Gebührenansätzen nur die Besuche beziehungs-
weise Berathungen angerechnet werden.
Sind sehr zeitraubende und mühsame Verbände, operative Eingriffe oder sonstige
besondere Maßnahmen (Massage u. s. w.) nöthig, so können diese in Anrechnung gebracht
werden.
Die Einschränkung in Ziff. 9 findet auch auf die Ziff. 18 Anwendung.
19) Für eine vom Wundarzt selbst unter Leitung eines Arztes vorgenommene
Sektion 4—8-,
20) Für die vollständige Desinfektion eines Krankenzimmers 1—3 4,
für jede weitere in derselben Wohnunge 60 F bis 1.4,
21) Impfung der Schutzpocken einschließlich der r i und Assi des
Jweines . .9—5-!
22) Setzen eines Fontanells oder Hoarseils 3—4½
23) Für ein Klystier 80 F bis 1.,.
24) Für eine vollständige zrr Ginvieciung . . 1 BM,
25) Leitung eines Bades 1—4 4.
20) Massage, jede Sitznugg 1—34,
27) Anwendung des Glüheisens . 1—5 4,
28) Wiederbelebungsversuche bei Verunglückten *r Scheintodten Jz4 AM3.
29) a. Ausführung der Narkose außer dem Ersatz für das gebrauchte Mittel 3—10 4,