Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

Anlage.

326

Nachweisung
derjenigen  Behörden,  welche  im  Ressort  der  Königlich  Sächsischen  Militärverwaltung  bei  der  Pfändung
des  Diensteinkommens  von  Offizieren")  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  sowie  der  Pensione.
dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden.  Ge
bührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärver
waltung  berufen  sind,  den  Reichs-Militär-Fiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  *  de.

Civilprozeßordnung  zu  vertreten.  «

 

 

 

 

 

 

Ums-—-  -  ·  —  —
fende  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkun
Nr.  Len.
â  —
A.  Betreffs  der  altiven  Offiziere  und
Beamten:
I.  den  Regimentsk  d  „den  Kom-  Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  Bei  ä
mandeuren  der  selbständigen  (nicht  der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfang-  Lichndeung  der
regimentirten)  Bataillone,  der  Unter-  enden  Offiziere  und  Beamteneenschließ=  der  l#  mureur
ffizierschule  und  der  Unteroffizier-V  lich  der  aggregirten  Offiziere;  jedoch  mit  Truppenthante  de
schule  sowie  den  Kommandeuren  der  Ausnahme  der  a  la  suite  der  Truppen-  enden  ile  ie
Landwehrbezirke  und  dem  Vorstande  theile  stehenden  Offiziere.  at  die  Zus#  er
des  Bekleidungsamts.  an  das  K  Vellun
teriu  iin
II  Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  mn  (siehe  Au

der  Militär-Intendantur  des  betreffen
den  A  korps  (K  Intendantt

)
J

 

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)  Soweit  die  Nachweisung  keine  besonderen  Be
auch  die  Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  inbegri
*  )  6§.  829  ff.  der  Civilprozeßordnung  in

der  Regimentskommandeure,  der  Kommandeure
  der  selbständigen  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,  der  Unteroffizierschule
  und  der  Unteroffizier-Vorschule;
2.  der  Auditeure  und  Militärgerichts-Aktuarien;


des  Korps-Generalarztes  und  des  bei
diesem  fungirenden  Ober=  oder  Assistenzarztes,
  der  Generaloberärzte,  der  Garaisovtärzre
  des  Korps-Stabsapothekers
sowie  des  Garnisonapothekers;
der  Militär-Oberpfarrer,  der  Divisionsund
  Garnisonpfarrer  sowie  der  Divisions=
  und  Garnisonküster;
des  Korps-Roßarztes;
.der  °##  majore;
44  der  Militär-Intendantur-Beamten  mit
Auspnahme  des  Militär-Intendanten;
8.  der  Beamten  der  Proviantämter;
.,  der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen;
10.)  der  Beamten  des  Garnison-Bauwesens;
11.|der  Beamten  der  Garnisonlazarethe.

22

—

-

 

 

Wegen  des  Militär

1  #  ⁊
tendanten  siehe

timmungen  enthält,  sind  unter  d  i  .
sl  g  hält,  si  nter  der  Bezeichnung  „Offiziere
er  vom  1.  Januar  1900  an  geltenden  Fassung.