Full text : Bei den Fahnen des III. Armeekorps von Metz bis le Mans.

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8.  17.

28  d  l.  RH  Brlefe,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  den  Adressaten  besonders  zugestellt
*i  4oeN  werden  sollen,  müssen  auf  der  Adresse  wörtlich  den  Vermerk:  „durch  Expressen  zu
bestellen“  enthalten.

K.  18.

Nachsendung  Hat  der  Adressat  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert,  und  ist  sein
der  boellen  neuer  Aufenthalt=  oder  Wohnort  bekannt,  se  werden  ihm  Briefpost-Gegenstände
nachg  Vuat-  wenn  er  nicht  eine  andere  Bestimmung  ausdrücklich  getroffen  hat.

ei  Fahrpost-Sendungen,  mit  Einschluß  der  Vorschußbriefe  und  der  Briefe,
worauf  Baarzahlungen  stattgesunden  haben,  erfolgt  die  Nachsendung  nur  au
ausdrückliches  Verlangen  des  Absenders  oder,  bei  vorhandener  Sicherheit  für  Porko
und  Auslagen,  auch  des  Adressaten.  Lebterer  ist  in  solchem  Falle  von  dem  Vorliegen

  einer  Sendung  amtlich  und  porkofcei  in  Kenntniß  zu  setzen.

é6.  19.
Anbetelhon  B.  und  andere  Sendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:
Dosisendungen.  I.  wenn  der  Adressat  am  Bestimmunggorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung

  nach  vorsthenden  .  1.  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerke  „Poste  restante“  versehen  ist,

und  nicht  binnen  3  Monaten,  vom  Tage  des  Einlangens  an  gerechnet,

von  der  Post  abgeholt  wird;
4l  wenn  eine  Sendung  mit  Postvorschuß,  auch  wenn  sie  mit  poste  restante

bezeichnet  ist,  innerhalb  14  Tagen  nicht  eingelöst  worden  ist;

wenn  die  Annahme  verweigert  wir

Bevor  in  dem  Falle  a#l  1  eine  Sendung  mit  oder  ohne  Werthsdeclaration

dehhalb  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Adressaten  gleichbenannte
Personen  im  Orte  sich  besinden  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht  sicher  zu  unterscheiden
  ist,  muß  der  Begleitbrief  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt  werden,  um
den  bsender,  wenn  derselbe  an  der  äußeren  Beschaffenheit  des  Begleitbriefs  erkannt
oder  sonst  auf  geeignete  Weise  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des
Adressaten  zu  veranlassen.  Die  Uebersendung  des  Begleitbriefes  geschieht  aAsschen
den  Postanstalten  unter  Couvert  und  als  Postsache,

Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt
sind,  ohne  Verzug  nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,
die  einem  schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der
Abgabe-Postanslalt  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben  auf
dem  Rückwege  eintreten  würde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden,  und  die
Veräußerung  des  Inhaltes  für  Rechnung  des  Aufgebers  erfolgen.

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