Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Ge. 
meinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom S. März 1881, betreffend 
die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: "“ 
8. 1. 
Der Gemeinde Bissingen an der Enz wird die Erhebung einer örtlichen vr.— 
brauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis *5 
31. März 1905 gestattet. 5° 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetze: 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Bissingen an der Enz zur Bierer ; 
verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentne 
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung diese- 
Verordnung beauftragt. 6 
Gegeben Bebenhausen, den 8. Juni 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. 
zeugung 
r unge 
Zeyer. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Nordheim zu Erhebung einer örtlichen verbrauchs- 
abgabe von Bier. Vom 8. Juni 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer de- 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Bestener 
ungsrechte der Gemeinden (Reg.Blatt S. 237), des Gesetzes vom 23. März 1887, be
	        
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