Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„) Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden 7“ 
artillerie und des Trains nur insoweit, als sie nach dem 31. März 1899 zur Entlaß#un- 
gekommen sind.“ 
S. 33. 
Im zweiten Absatz der Ziffer 10 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutzgedier. 
lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauptme- 
schaften zuständig.“ 
8. 42. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Auch sind die aktiven Aerzte der Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schr. 
truppen und die Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Janunn 
auszustellen.“ 
In Ziffer 3 tritt als vierter Absatz hinzu: 
„In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und Bezir? 
amtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten an die Se# 
des Konsularbeamten.“ 
g. 44. 
In der Anmerkung“) zu Ziffer 8 fallen die Worte „Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde 
S. 54. 
„ in“ fe#rt 
Die Anmerkung##) zu Ziffer 1 lautet: 
„1I) In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch den Ober-Rekrutirun gsratd 
# 
S. 66. 
In Ziffer 14 wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: „Verkehrstruppen — Eisenbad 
n 
Telegraphen= und Luftschiffertruppen —“ gesetzt. 
§. 73. 
Im zweiten Absatz der Ziffer 5 wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: „Verkehre 
truppen (Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen)“ gesetzt. 
8. 83. 
Die Anmerkung“) zu Ziffer 4 lautet: 
„*) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.“
	        
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