Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Mit dem Inkrafttreten der Königlichen Verordnung treten die landesrechtlichen 
Vorschriften über das Kostenwesen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
sowie im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, insbesondere das 
Gesetz über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 101), außer 
Wirksamkeit. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 4. Juli 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer 
  
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Unternehmer der Uebeneisenbahn von Möckmähl nach Dö bach 
zur Erwerbung des für den Ban dieser Bahn auf württembergischem Gebirt erforderlichen Grund. 
eigenthums im Wege der Zwangeenteignung. Vom 24. Juni 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gunden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwang: 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S 4 46 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: « 
Das aus der Mitteldeutschen Kreditbank zu Berlin und Frankfurt a. M., dem 
Wirklichen Geheimen Rath Baron Moriz von Cohn in Dessau und der Firma B 
.. . eri 
und Wächter in Berlin bestehende Unternehmer-Konsortium wird ermächtigt, zum Zwen 
der Erbauung der nach der Konzessionsurkunde vom 4./13. Jannuar 1899 (Reg. Blatt- 
S. 14) herzustellenden Nebeneisenbahn von Möckmühl nach Dörzbach auf württembergi. 
schem Gebiet diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs 
enteignung zu erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte 
Unternehmen erforderlich sind. 
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Neg. Blatt S.449) und mit einer Spur
	        
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