Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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einer an die Staatsbahn anschließenden Eisenbahn für den öffentlichen Personen- und 
Güterverkehr zwischen Nürtingen und Neuffen ertheilt worden ist, wird die Konzessions. 
urkunde nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 30. Juni 1899. 
Mittnacht. 
Konzessionsurkunde 
für eine 
Eisenbahn von Nürtingen nach Neuffen. 
In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestar 
vom 25. Juni 1899 wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, be— 
treffend den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb einer an die 
Staatsbahn anschließenden Eisenbahn für den öffentlichen Personen= und Güterverkehr 
zwischen Nürtingen und Neuffen der unter der Firma Württembergische Eisenbahn 
Gesellschaft mit dem Sitz in Stuttgart gegründeten Aktiengesellschaft unter den nack. 
stehenden Bedingungen ertheilt: 
S. 1. 
Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes- 
gesetzen ohne Weiteres unterworfen. 
S. 2. 
Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu 
bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung 
unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist und die Gesellschaft mit den gesetzlichen 
Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt. 
Die Wahl des Vorstands und die Geschäftsanweisung für denselben bedürfen der 
Genehmigung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilm 
für die Verkehrsanstalten. 
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden 
die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsanweisung der Betriebs 
leiter Anwendung. 
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