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aus, da sie dieselbe überhaupt für unzulässig erklären. Doch ist
mit Hubrich am Strascharakter der Wortentziehung und der
Ausschließung festzuhalten, da sie alle Merkmale eines Strafmittels
erfüllen.
83.
Die weitere Ausgestaltung des parlamentarischen Disziplinar—
rechts im Reichstag.
Eine weitere höchst interessante Frage ist es, ob mit den
bereits angeführten Disziplinarmitteln die autonomische Rege—
lung der parlamentarischen Disziplin bereits erschöpft ist oder
ob eine weitere Ausgestaltung sowohl in bezug auf die Straf—
arten als auch in bezug auf ihr Anwendungsgebiet möglich ist.
Ehe zur Erörterung dieser Frage, über die bislang weder in der
Literatur noch unter den Parlamentariern selbst eine Einigung
zustande gekommen ist, muß nochmals kurz auf die rechtsgeschichtliche
Entwicklung des parlamentarischen Disziplinarrechts eingegangen
werden. Für den Deutschen Reichstag, der ja eine
weitgehende geschichtliche Entwicklung nicht aufweist, muß hier
eine Darallele zum preußischen Abgeordnetenhaus gezogen werden,
was umso unbedenklicher geschehen kann, als das in beiden
Häusern geltende Disziplinarrecht fast dasselbe ist und auf den
gleichen Quellen beruht.
Im englischen Parlament hatte die Regierung schon sehr
früh das Recht der vollkommenen inneren Autonomie zugestehen
müssen, derzufolge das Parlament auch die in Anwendung
zu bringenden Disziplinarmittel vollkommen selbständig
feststellte und hierbei sich an keinerlei Schranken gebunden fühlte.
Die Verfassung der nordamerikanischen Anion vom 17. September
1787 sichert beiden Häusern des Kongresses das Recht
der inneren Autonomie und die Ausübung einer Strafgewalt
ausdrücklich zu, und zwar erstreckt sich dieselbe nicht nur auf das
parlamentarische Verhalten des Abgeordneten, sondern auch auf
sein außerparlamentarisches. Dementsprechend setzten auch beide
Häuser Geschäftsordnung und Oisziplinarmittel ganz nach
Diss. Hering. 3