Metadaten : Die parlamentarische Disziplin im Reichstag und in der bayerischen Abgeordnetenkammer.

—  33  —

aus,  da  sie  dieselbe  überhaupt  für  unzulässig  erklären.  Doch  ist
mit  Hubrich  am  Strascharakter  der  Wortentziehung  und  der
Ausschließung  festzuhalten,  da  sie  alle  Merkmale  eines  Strafmittels
  erfüllen.

83.

Die  weitere  Ausgestaltung  des  parlamentarischen  Disziplinar—
rechts  im  Reichstag.

Eine  weitere  höchst  interessante  Frage  ist  es,  ob  mit  den
bereits  angeführten  Disziplinarmitteln  die  autonomische  Rege—
lung  der  parlamentarischen  Disziplin  bereits  erschöpft  ist  oder
ob  eine  weitere  Ausgestaltung  sowohl  in  bezug  auf  die  Straf—
arten  als  auch  in  bezug  auf  ihr  Anwendungsgebiet  möglich  ist.
Ehe  zur  Erörterung  dieser  Frage,  über  die  bislang  weder  in  der
Literatur  noch  unter  den  Parlamentariern  selbst  eine  Einigung
zustande  gekommen  ist,  muß  nochmals  kurz  auf  die  rechtsgeschichtliche
  Entwicklung  des  parlamentarischen  Disziplinarrechts  eingegangen
  werden.  Für  den  Deutschen  Reichstag,  der  ja  eine
weitgehende  geschichtliche  Entwicklung  nicht  aufweist,  muß  hier
eine  Darallele  zum  preußischen  Abgeordnetenhaus  gezogen  werden,
  was  umso  unbedenklicher  geschehen  kann,  als  das  in  beiden
Häusern  geltende  Disziplinarrecht  fast  dasselbe  ist  und  auf  den
gleichen  Quellen  beruht.

Im  englischen  Parlament  hatte  die  Regierung  schon  sehr
früh  das  Recht  der  vollkommenen  inneren  Autonomie  zugestehen
  müssen,  derzufolge  das  Parlament  auch  die  in  Anwendung
  zu  bringenden  Disziplinarmittel  vollkommen  selbständig
feststellte  und  hierbei  sich  an  keinerlei  Schranken  gebunden  fühlte.
Die  Verfassung  der  nordamerikanischen  Anion  vom  17.  September
  1787  sichert  beiden  Häusern  des  Kongresses  das  Recht
der  inneren  Autonomie  und  die  Ausübung  einer  Strafgewalt
ausdrücklich  zu,  und  zwar  erstreckt  sich  dieselbe  nicht  nur  auf  das
parlamentarische  Verhalten  des  Abgeordneten,  sondern  auch  auf
sein  außerparlamentarisches.  Dementsprechend  setzten  auch  beide
Häuser  Geschäftsordnung  und  Oisziplinarmittel  ganz  nach

Diss.  Hering.  3