Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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damit beauftragten Kommissäre von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Erlaubniß hiezu ertheilt ist. 
6) Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer erlassen 
und unterliegen der Genehmigung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
§. 11. 
In Beziehung auf die Gestaltung des Anschlusses der Nebenbahn an den Bahnhof 
der Württembergischen Staatsbahn in Nürtingen sowie bezüglich der Inanspruchnahme 
von — der Staatseisenbahnverwaltung gehörendem Grundeigenthum auf diesem Bahnhof 
und in seiner Umgebung, ebenso wegen der Besorgung des Dienstes auf dem Anschluß- 
bahnhof bleibt die nähere Vereinbarung mit dem Unternehmer vorbehalten. 
S. 12. 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird auf den gegenseitigen Verkehr mit Stationen 
der Nebenbahn direkte Tarife erstellen, soweit hiefür ein Bedürfniß sich ergibt. 
Dabei soll davon ausgegangen werden, daß in Absicht auf den Güterverkehr eine 
hälftige Theilung der Abfertigungsgebühr stattfindet, wenn und insolange eine gleiche 
Maßnahme beim direkten Verkehr mit anderen an die Württembergische Staatsbahn an- 
geschlossenen Privatbahnen Platz greift. 
  
  
S. 13. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem Königlichen Ministerium der auswär- 
tigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften 
einzurichten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jähr- 
lichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen; 
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach- 
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf- 
sichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen. 
8. 14. 
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch 
Bahnen zu konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn als 
Abzweigung oder Verlängerung anschließen oder dieselbe kreuzen.
	        
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