Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Aenderung des Namens des Stuttgarler Franenvereins für Versorgung verwahr- 
loster Kinder. Vom 7. Juli 1899. 
Nachdem der Stuttgarter Frauenverein für Versorgung verwahrloster Kinder (zu 
vergl. die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 13. September 1871, 
Reg. Blatt S. 239), welchem durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen 
Majestät vom 11. Dezember 1844 (Reg. Blatt S. 555) die juristische Persönlichkeit 
verliehen worden ist, mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung den Namen: 
„Württembergischer Frauenverein für hilfsbedürftige Kinder“ angenommen hat, wird 
dies hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 7. Juli 1899. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien 
sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. Vom 11. Juli 1899. 
Zum Vollzug der vom Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb der 
Noßhaarspinnereien, Haar= und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmache- 
reien erlassenen Vorschriften (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Jannar d. J., 
Reichsgesetzblatt S. 5) wird Nachstehendes verfügt: 
Die Wahrnehmung der in §.2 Abs. 4 und §. 4 dieser Bekanntmachung der 
höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten 
kommt den Oberämtern zu. 
Die Landescentralbehörde im Sinne des §F. 3 Abs. 1 und §. 4 Abs. 2 
der angeführten Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern. 
Stuttgart, den 11. Juli 1899. 
Pischek. 
° 
  
Georuckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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