Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Reichsgerichtliche  Enischeidungen.  251

angeordnet  ist,  im  Sinne  des  §  804  CPO.  der  Widerspruch
  angebracht  werden  muß.  Diese  Frage  ist  bestritten.
In  der  Theorie  sind  für  die  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts
  Küntzel  (bei  Gruchot  Bd.  29  S.  459),  Gaupp
(in  Note  III),  Seuffert  (in  Note  2)  und  Förster  (in
Note  5)  eingetreten,  während  Struckmann-Koch  (in
Vornote  1),  v.  Wilmowski-Levy  (in  Note  1),  Hellmann
  (im  Lehrbuche  S.  959)  sowie  Dorendorf  und
Peters  (in  ihren  Monographieen  über  Arreste  und  einstweilige
  Verfügungen  auf  S.  22  bezw.  37),  das  Landgericht
für  zuständig  erachten.  In  der  Rechtsprechung  hat  sich,
entgegen  der  vom  Kammergericht  in  dem  jetzigen  Berufungsurtheil
  und  den  dort  citirten  früheren  Entscheidungen
vertheidigten  Ansicht,  das  Oberlandesgericht  zu  Augsburg
(Bl.  f.  RA.  8.  Erg.-Bd.  S.  372)  für  die  Zuständigkeit
des  Landgerichts  ausgesprochen.  Der  letzteren  Auffassung
ist  auch  neuerdings  der  I.  Civilsenat  des  RG.  in  dem
Urtheile  vom  27.  April  1892  (Entsch.  Bd.  29  S.  396)
gefolgt.  In  dieser  Eutscheidung  wird  die  Zuständigkeit
des  Landgerichts  wesentlich  aus  der  Natur  des  Beschwerdeverfahrens
  gefolgert,  nach  welcher  der  Beschwerderichter
seine  Entscheidung  lediglich  an  Stelle  des  Beschlusses
der  Vorinstanz  setzt  und  damit  das  Beschwerdeverfahren
sich  erledigt,  wobei  auf  die  dem  Beschwerdegericht  nach
§  538  CPO.  beigelegte  Befugniß,  im  Falle  der  Begründetheit
  der  Beschwerde  die  erforderliche  Anordnung  dem
Vorderrichter  zu  übertragen,  hingewiesen  ist.  Den  Einwurf
  von  Küntzel  (bei  Gruchot  Bd.  29  S.  459),  daß
bei  dieser  Annahme  der  Unterrichter,  welcher  über  den
gegen  eine  im  Beschwerdewege  angeordnete  einstweilige
Verfügung  erhobenen  Widerspruch  zu  entscheiden  habe,
in  die,  allgemeinen  civilprozessualen  Regeln  widerstreitende
Lage  komme,  den  Beschluß  des  Beschwerderichters  nachzuprüfen,
  weist  der  I.  Civilsenat  als  unzutreffend  ab,
indem  er  ausführt,  es  sei  dabei  übersehen,  daß,  falls