Reichsgerichtliche Enischeidungen. 251
angeordnet ist, im Sinne des § 804 CPO. der Widerspruch
angebracht werden muß. Diese Frage ist bestritten.
In der Theorie sind für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
Küntzel (bei Gruchot Bd. 29 S. 459), Gaupp
(in Note III), Seuffert (in Note 2) und Förster (in
Note 5) eingetreten, während Struckmann-Koch (in
Vornote 1), v. Wilmowski-Levy (in Note 1), Hellmann
(im Lehrbuche S. 959) sowie Dorendorf und
Peters (in ihren Monographieen über Arreste und einstweilige
Verfügungen auf S. 22 bezw. 37), das Landgericht
für zuständig erachten. In der Rechtsprechung hat sich,
entgegen der vom Kammergericht in dem jetzigen Berufungsurtheil
und den dort citirten früheren Entscheidungen
vertheidigten Ansicht, das Oberlandesgericht zu Augsburg
(Bl. f. RA. 8. Erg.-Bd. S. 372) für die Zuständigkeit
des Landgerichts ausgesprochen. Der letzteren Auffassung
ist auch neuerdings der I. Civilsenat des RG. in dem
Urtheile vom 27. April 1892 (Entsch. Bd. 29 S. 396)
gefolgt. In dieser Eutscheidung wird die Zuständigkeit
des Landgerichts wesentlich aus der Natur des Beschwerdeverfahrens
gefolgert, nach welcher der Beschwerderichter
seine Entscheidung lediglich an Stelle des Beschlusses
der Vorinstanz setzt und damit das Beschwerdeverfahren
sich erledigt, wobei auf die dem Beschwerdegericht nach
§ 538 CPO. beigelegte Befugniß, im Falle der Begründetheit
der Beschwerde die erforderliche Anordnung dem
Vorderrichter zu übertragen, hingewiesen ist. Den Einwurf
von Küntzel (bei Gruchot Bd. 29 S. 459), daß
bei dieser Annahme der Unterrichter, welcher über den
gegen eine im Beschwerdewege angeordnete einstweilige
Verfügung erhobenen Widerspruch zu entscheiden habe,
in die, allgemeinen civilprozessualen Regeln widerstreitende
Lage komme, den Beschluß des Beschwerderichters nachzuprüfen,
weist der I. Civilsenat als unzutreffend ab,
indem er ausführt, es sei dabei übersehen, daß, falls