Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gehöriger Gemeindebezirke (Grundbuchamtsbezirke) für den Fall ausgedehnt, daß derĩel 
Rechtsakt diese und zugleich solche Grundstücke umfaßt, welche ihrer ordentlichen Zu 
ständigkeit unterliegen. 
Dagegen erstreckt sich ihre Zuständigkeit nicht auf die standesherrlichen und ritter 
schaftlichen Güter im Sinne des Art. 14. 
Art. 36. 
Sind in einer Gemeinde mehrere Rathsschreiber, so werden von dem Gemeinderan. 
derjenige oder diejenigen Rathsschreiber bezeichnet, welche die Obliegenheiten im Sinn. 
der Art. 33 und 34 wahrzunehmen haben. · 
Einem Rathsschreiber, welcher weder eine der höheren Dienstprüfungen in den 
Departements der Justiz oder des Innern noch die niedere Dienstprüfung in eine- 
dieser Departements abgelegt hat, ist die in Art. 33 und 34 bezeichnete Befugniß dure 
Beschluß des vorgesetzten Amtsgerichts nach Anhörung der bürgerlichen Kollegien daur 
zu entziehen, wenn er die erforderliche Fähigkeit nicht besitzt. 
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts steht dem Rathsschreiber eine einmalie- 
Beschwerde an die Civilkammer des Landgerichts zu. Die Beschwerde ist bei Venu- 
des Rechtsmittels binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Beschlusses bei dem Amtsgerick 
oder dem Landgericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung 3. 
Protokoll zu erheben. 95 
Art. 37. 
Der Rathsschreiber bezieht für die von ihm vorgenommenen Rechtsakte im Sinne 
der Art. 33 und 34 von den Betheiligten eine Gebühr, deren Höhe im Wege de 
Königlichen Verordnung festgesetzt wird. 
Im Wege des Vertrags zwischen der Gemeinde und dem Rathsschreiber kann 
Gebäührenbezug anders geordnet werden. 
Ist der Rathsschreiber für einen Rechtsakt sowohl in seiner Eigenschaft als Grund 
buchbeamter wie in seiner Eigenschaft als Rathsschreiber zuständig, so hat er das Gescha- 
in ersterer Eigenschaft vorzunehmen. 
der 
Art. 38. 
Wenn anläßlich einer durch das Nachlaßgericht vermittelten Auseinandersetzung in
	        
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