Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 66. 
Ist eine Bekanntmachung gemäß den vorstehenden Vorschriften nicht ausführbar, so 
hat die öffentliche Zustellung in den Fällen, in welchen das Gesetz eine solche nicht aus- 
schließt, unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in den S§. 204 Abs. 2 und 
3, 205, 206 der Civilprozeßordnung mit der Maßgabe stattzufinden, daß an Stelle des 
Prozeßgerichts der Vorsitzende des Vormundschaftsgerichts tritt, daß die Anheftung der 
Schriftstücke an die Tafel der Ortsbehörde stattfindet, und daß bei der Bekanntmachung 
mittels öffentlicher Blätter eine Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger nicht erfor- 
derlich ist. 
Uebernahme einer Vormundschaft durch Beamte und Religionsdiener. 
Art. 67. 
Ist die Vormundschaft mit einer Vermögensverwaltung verbunden, so bedürfen 
Beamte des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, Lehrer an öffent- 
lichen Unterrichtsanstalten und Geistliche sowohl zur Uebernahme der Vormundschaft als 
zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Dienstverhältniß übernommenen Vor- 
mundschaft der Erlaubniß der vorgesetzten Behörde. 
Die ertheilte Erlaubniß ist jederzeit widerruflich. 
Anlegung von Mündelgeld. 
Art. 68. 
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Württemberg 
gelegenen Grundstück ist nur dann als sicher im Sinne des §. 1807 Abs. 1 Nr. 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Werths des 
Grundstücks zu stehen kommt. 
Vorgehende Rechte sind in doppeltem Betrage in Abzug zu bringen. 
Die Ermittlung des Werths des Grundstücks hat durch amtliche Schätzung des 
Gemeinderaths oder einer Abtheilung desselben zu geschehen. (Art. 39.) 
Art. 69. 
Die zuständige Behörde im Sinne des §. 1807 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Ge- 
setzouchs ist das Justizministerium. Dasselbe hat vor der von ihm zu treffenden Ent- 
scheidung das Oberlandesgericht zu hören.
	        
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