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Art. 78.
Bezüglich der Nachlaß- und Theilungssachen von Mitgliedern der standesherrliche.
und ritterschaftlichen Familien hat, sofern nach den Vorschriften des Reichsgesetzes übe-
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines württember
gischen Gerichtes begründet erscheint, die diesem Gericht obliegenden Verrichtungen aus
schließlich dasjenige Amtsgericht zu übernehmen, welches die Geschäfte des Grundbuchamts
für das betreffende standesherrliche oder ritterschaftliche Gut führt (Art. 141 Abs.
Sofern es sich um die Sicherung des Nachlasses handelt, ist übrigens jedes Amtsgerick:
zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfniß der Fürsorge hervortritt (vergl. 8. 74 des ur-
nannten Reichsgesetzes). «
Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen.
Art. 79.
Die besondere amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge erfolgt be
den Amtsgerichten und Bezirksnotaren, und wenn sie vor einem Amtsgericht oder B.
zirksnotar errichtet sind, bei diesem Amtsgericht oder Bezirksnotar. Ist die Urkunde vr
einem Notar, welcher nicht Bezirksnotar ist, aufgenommen, so ist sie dem Bezirksno#n
des Wohnsitzes des ersteren Notars oder auf Antrag dem vorgesetzten Amtsgericht
amtlichen Verwahrung zu übergeben. Ein nach S§. 2249, 2250 Abs. 1 des Bürgerliche
Gesetzbuchs vor einem Gemeindevorsteher errichtetes Testament ist von diesem dem B.
zirksnotar oder auf Antrag dem ihm vorgesetzten Amtsgericht zur amtlichen Verwahrune
zu übergeben. #
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht ode.
bei einem anderen Bezirksnotar, oder die Verwahrung bei einem Amtsgericht anstatt de
Bezirksnotars und umgekehrt verlangen.
Die von den Amtsgerichten zu verwahrenden Testamente und Erbverträge werd-
in die Hinterlegungskassen (Art. 143) aufgenommen.
Art. 80.
Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als vierundfünfzig Jab
in amtlicher Verwahrung, so ist von dem Amtsgerichte mit der Eröffnung vorzugeb.
sofern nicht bekannt ist, daß der Erblasser noch lebt. Die Vorschriften der 88. 2266
2262 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.