Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nachfolge in ein Familiensideikommiß, Stammgut oder Lehen. 
(Nachfolgeschein.) 
Art. 93. 
Dem Nachfolger in ein Familienfideikommiß, Stammgut oder Lehen ist auf Antra- 
von dem Amtsgericht, welchem die Führung des Grundbuchs über das Familienßmidei 
kommiß, Stammgut oder Lehen obliegt, ein Nachfolgeschein auszustellen. Fehlt es an 
einem hienach zuständigen Gericht, so ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirt 
sich das betreffende Verögen ganz oder zum größeren Theil befindet. 
Auf den Nachfolgeschein finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch- 
über den Erbschein entsprechende Anwendung. Das Grundbuchamt kann zum Nachwei: 
der Nachfolge die Vorlegung eines Nachfolgescheins verlangen. 
HPierker Titel. 
Notariatswesen. 
Bezirksnotare. 
Art. 94. 
An die Stelle der Gerichtsnotariate und der Amtsnotariate treten die Bezirksnotaxiate. 
In jedem Amtsgerichtsbezirk muß mindestens ein Bezirksnotariat bestehen. Aender 
ungen der bisherigen Gerichts= und Amtsnotariatsbezirke und Neueinrichtungen von 
Bezirksnotariaten erfolgen nach Anhörung der bürgerlichen Kollegien der betheiligten 
Gemeinden im Wege der Königlichen Verordnung. 
Die Bezirksnotariate werden regelmäßig mit einem, ausnahmsweise mit mehreren 
Beamten besetzt. Im letzteren Falle erledigt jeder Bezirksnotar die ihm obliegenden 
Geschäfte als Einzelbeamter. Einem derselben wird von dem Justizministerium die 
allgemeine Dienstaufsicht übertragen. 
Art. 95. 
In den ordentlichen amtlichen Geschäftskreis des Bezirksnotars fällt unbeschade- 
sonstiger bestehender Vorschriften die Verpflichtung, innerhalb seines Bezirks die Ver- 
richtungen des Grundbuchbeamten, des Vorsitzenden des ordentlichen Vormundschafts 
gerichts und des Vorsitzenden des ordentlichen Nachlaßgerichts zu übernehmen.
	        
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