Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 114. 
Wechselproteste sollen nur in der Zeit von 8 Uhr Vormittags bis 8 Uhr Abend. 
erhoben werden. 
Art. 115. 
Die äußere Beschaffenheit des Protokolls darf keinen Anlaß zu Zweifeln geben. 
Zeitbezeichnungen und andere wichtige Zahlenangaben, namentlich die Hauptsumm en 
sollen zugleich in Buchstaben ausgedrückt werden. Kommen Summen und Zeitbezeid 
nungen wiederholt vor, so genügt es, wenn sie nur einmal mit Buchstaben ausgedrus. 
werden. Auf die katastermäßige Bezeichnung von Grundstücken findet die Vorschrift, d 
Zahlen mit Buchstaben zu schreiben seien, keine Anwendung. « 
Das Protokoll soll keine Abkürzungen, keine Rasuren oder sonstige Austilgungen 
Einschaltungen, Durchstreichungen oder andere Veränderungen enthalten. 
Zusätze, Berichtigungen oder Aenderungen sind, soweit thunlich am Ende des Prote 
kolls vor dessen Abschluß, festzustellen. Werden sie am Rande vermerkt, so sind sie de 
der Stelle, zu der sie gehören, durch ein Verweisungszeichen anzudeuten und von der- 
Notar am Rande besonders zu unterschreiben. 
Ausgestrichene Worte sollen leserlich bleiben. Ihre Zahl ist am Rand oder * 
Schluß des Protokolls anzugeben und die Angabe von dem Notar besonders zu unter 
schreiben. 
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Art. 116. 
Die von dem Notar aufgenommenen Protokolle sammt Anlagen sind, soweit nich- 
ein Anderes vorgeschrieben ist, von dem Notar zu verwahren. 
Testamente und Erbverträge sind von dem Bezirksnotar gesondert von sonstige 
Urkunden und Schriftstücken aufzubewahren. « 
Jugfcrtigungdkruotakiellknprotolmlle. 
Art. 117. 
Von den in seinem Gewahrsam verbleibenden Protokollen und deren Beilagen 
hat der Notar auf Verlangen den bei der Aufnahme der Urkunde betheiligten Parteien 
deren Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern sowohl Ausfertigungen als Abschriften #& 
ertheilen. 
Auf dem Protokolle selbst ist zu bemerken, an wen und an welchem Tage die Aut 
fertigung oder Abschrift ausgefolgt worden ist.
	        
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