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Erledigung des Amts.
Art. 122.
Nach Erledigung des Amts eines Notars sind die von ihm verwahrten Prototolle
sammt Verwahrungsbuch und Geschäftsregister sofort dem Bezirksnotar, in dessen Bezir
der Notar wohnhaft war, für den Fall aber, daß der Notar Bezirksnotar war, dessen
Amtsnachfolger zur weiteren Verwahrung auszufolgen.
Von diesem Zeitpunkte an werden Ausfertigungen und Abschriften der Protokolle von
demjenigen Bezirksnotar ertheilt, in dessen Verwahrung die Protokolle übergegangen sind.
Diese Bestimmungen finden im Falle einer vorläufigen Untersagung der Amtsthätig
keit (Art. 104 Abs.2 Satz 2) für die Dauer derselben entsprechende Anwendung.
Gerichtliche Urkunden.
Art. 123.
Hinsichtlich der Aufnahme von Urkunden durch die Amtsgerichte gemäß §. 167 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die Art. 10.
bis 116 Abs. 1, Art. 117 entsprechende Anwendung.
Oefsentliche Beglaubigungen.
Art. 124.
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift (vergl. §. 188 Abs. 1 und 2
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), sowie für
die öffentliche Beglaubigung einer Abschrift sind, soweit die Gesetze nicht ein Anderes
bestimmen, auch die Ortsvorsteher und die Rathsschreiber zuständig.
Die Beglaubigung einer Abschrift (die Beglaubigung der Uebereinstimmung von
Aktenauszügen und Abschriften mit den Urschriften) steht ihnen übrigens nur in Bezieh-
ung auf solche Schriftstücke zu, welche sich in der betreffenden Ortsregistratur befinden.
Aünfter Titel.
Oeffentliche Vermögensverzeichnisse.
Art. 125.
Für die Aufnahme eines öffentlichen Vermögensverzeichnisses sind außer den öffent
lichen Notaren die Amtsgerichte zuständig.
Wird das Geschäft durch ein Amtsgericht oder einen Bezirksnotar vorgenommen.