Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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zeilicher  Strafverfügungen,  Reg.  Blatt  S.  153,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1898,
Reg.  Blatt  S.  149,  erhält  folgenden  Sat  3:
Handelt  es  sich  um  ein  nicht  von  einem  Amtsgericht  verwaltetes  Grundbuchamt,
  um  ein  ordentliches  Vormundschaftsgericht  oder  um  ein  ordentliches  Nachlaßgericht,
  so  ist  die  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  begründet,  wobei  im  Falle
eines  Ungehorsams  nur  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  erkannt  werden
kann  und  der  Festsetzung  der  Strafe  eine  Androhung  vorausgehen  muß.

Zweiter  Abschnitt.

Gerichtsttand  der  Milglieder  des  Königlichen  Hauses  in  Augelegenheilen
  der  sreiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Art.  130.

In  Ansehung  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  ist  für  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  insbesondere  für  die  dem  Vormundschafts=  und  Nachlaßgericht
  obliegenden  Verrichtungen,  das  Oberlandesgericht  zuständig.

Eheverträge,  Testamente  und  Erbverträge  können  vor  einem  Mitglied  des  Oberlandesgerichts
  errichtet  werden,  welches  der  Vorsitzende  des  zuständigen  Civilsenats  aus
dessen  Mitte  bezeichnet.  Dasselbe  gilt  für  die  gerichtliche  Beurkundung  sonstiger  Rechtsgeschäfte,
  die  gerichtliche  Beglaubigung  eines  Handzeichens  und  die  öffentliche  Beglaubigung
einer  Unterschrift.

Für  die  Fälle  der  §§.  86  bis  99  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  kann  die  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  einem  Mitglied
des  zuständigen  Civilsenats  durch  dessen  Vorsitzenden  übertragen,  auch  kann  durch  letzteren
ein  Mitglied  des  Civilsenats  oder  ein  anderer  Beamter  mit  der  Aufnahme  eines  öffentlichen
  Vermögensverzeichnisses  beauftragt  werden.

Im  Uebrigen  finden  die  für  das  Verfahren  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  gegebenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Art.  131.

Durch  die  Vorschriften  des  Art.  130  werden  die  Bestimmungen  des  Königlichen
Hausgesetzes  vom  8.  Juni  1828,  Reg.  Blatt  S.  567,  und  insbesondere  das  Recht  des
Königs,  in  Nachlaß=  und  Theilungssachen  besondere  Kommissäre  oder  Kommissionen  zu  er-