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zeilicher Strafverfügungen, Reg. Blatt S. 153, in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1898,
Reg. Blatt S. 149, erhält folgenden Sat 3:
Handelt es sich um ein nicht von einem Amtsgericht verwaltetes Grundbuchamt,
um ein ordentliches Vormundschaftsgericht oder um ein ordentliches Nachlaßgericht,
so ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, wobei im Falle
eines Ungehorsams nur auf Geldstrafe bis zu einhundert Mark erkannt werden
kann und der Festsetzung der Strafe eine Androhung vorausgehen muß.
Zweiter Abschnitt.
Gerichtsttand der Milglieder des Königlichen Hauses in Augelegenheilen
der sreiwilligen Gerichtsbarkeit.
Art. 130.
In Ansehung der Mitglieder des Königlichen Hauses ist für die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere für die dem Vormundschafts= und Nachlaßgericht
obliegenden Verrichtungen, das Oberlandesgericht zuständig.
Eheverträge, Testamente und Erbverträge können vor einem Mitglied des Oberlandesgerichts
errichtet werden, welches der Vorsitzende des zuständigen Civilsenats aus
dessen Mitte bezeichnet. Dasselbe gilt für die gerichtliche Beurkundung sonstiger Rechtsgeschäfte,
die gerichtliche Beglaubigung eines Handzeichens und die öffentliche Beglaubigung
einer Unterschrift.
Für die Fälle der §§. 86 bis 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Verhandlung mit den Betheiligten einem Mitglied
des zuständigen Civilsenats durch dessen Vorsitzenden übertragen, auch kann durch letzteren
ein Mitglied des Civilsenats oder ein anderer Beamter mit der Aufnahme eines öffentlichen
Vermögensverzeichnisses beauftragt werden.
Im Uebrigen finden die für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 131.
Durch die Vorschriften des Art. 130 werden die Bestimmungen des Königlichen
Hausgesetzes vom 8. Juni 1828, Reg. Blatt S. 567, und insbesondere das Recht des
Königs, in Nachlaß= und Theilungssachen besondere Kommissäre oder Kommissionen zu er-