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Cberkirchenbehörde (Evangelisches Konsistorium, Bischöfliches Ordinariat) zu
bezeichnende juristische Person des öffentlichen Rechts fällt.
Die Berechtigten haben das ihnen angefallene Vermögen thunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
Art. 137.
Bei Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung bernht, ist die Einsicht
der Vereinssetzung von dem zuständigen Ministerium Jedem zu gestatten.
2. Slistungen.
Art. 138.
Mit dem Erlöschen einer Stiftung (§. 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) fällt das
Vermögen derselben an den Fiskus, wenn nicht das Stiftungsgeschäft eine Bestimmung
über die Anfallberechtigung enthält. Die Vorschrift des §. 46 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs findet entsprechende Anwendung.
3. Abgabe von Willenserklärungen gegenüber juristischen Personen.
Art. 139.
Ist eine Willenserklärung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzugeben, welche in dieser Angelegenheit durch ein Kollegium vertreten wird, so genügt
die Abgabe gegenüber dem Vorsitzenden des Kollegiums. Gleiches gilt von der Abgabe
einer Willenserklärung gegenüber einer unter §. 86 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fallenden Stiftung.
4. Erwerbsbeschränkung juristischer personen.
Art. 140.
Juristische Personen, welche religiöse oder wohlthätige Zwecke oder Zwecke des
Unterrichts oder der Erziehung verfolgen (todte Hand), können in Württemberg gelegene
Grundstücke und Rechte an solchen, wenn der Werth dieser Grundstücke oder Rechte den
Betrag von 5000 ¾ übersteigt, nur mit Genehmigung der Kreisregierung erwerben.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Erwerb zum Zwecke der Erbauung
einer Kirche erfolgt. Ein Erwerb, welcher gegen das Verbot verstößt, ist nichtig. Wird
die Genehmigung ertheilt, so finden die Vorschriften des §. 184 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung.