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unter genauer Angabe ihrer Merkmale anzuzeigen und die Kraftloserklärung der Urkund.
zu beantragen.
Die Sparkasse hat in ihren Büchern die Zahlungssperre mit der Wirkung einzu
tragen, daß bis auf Weiteres an den Inhaber der Urkunde keine Zahlung auf dieie
geleistet werden darf.
Sodann hat die Sparkasse in einem von ihr zu bestimmenden Blatt bekannt zu
machen, daß die Urkunde für kraftlos erklärt werde, wenn sie nicht von dem Inhabe
innerhalb eines Monats nach der Einrückung in das Blatt bei der Sparkasse vorgelegt
werde. ½m
Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist von dem Inhaber unter Geltendmachung
seiner Rechte vorgelegt, so hat die Sparkasse den Antragsteller hievon zu benachrichtigen
und die Betheiligten auf den Rechtsweg zu verweisen. "
Wird die Urkunde innerhalb der angegebenen Frist nicht vorgelegt, so wird sie von
der Sparkasse für kraftlos erklärt und dem Antragsteller eine neue Urkunde ausgestellt
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und auf Verlangen
vorzuschießen. «
Der Beschluß der Sparkasse, durch den die Urkunde für kraftlos erklärt wird, kann
nur durch Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Spartasse ihren Sitz hat
und wenn der Werth des Streitgegenstands den Betrag von 300 .4 übersteigt, bei dem
betreffenden Landgericht nach Maßgabe der §§. 957, 958 der Civilprozeßordnung anar-
fochten werden. Die in §. 958 Abs. 2 bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Kran.
loserklärung.
Lehnt die Sparkasse den Antrag auf Kraftloserklärung ab, so finden die Bestimm-
ungen des §. 808 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Art. 189 dieses
Gesetzes Anwendung. «
Art. 189.
Im gerichtlichen Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von abhau
den gekommenen oder vernichteten Urkunden der in §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuche
bezeichneten Art erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in den §S. 1010.
1020 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch Anheftung au
die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den
Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt iu.