Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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unter genauer Angabe ihrer Merkmale anzuzeigen und die Kraftloserklärung der Urkund. 
zu beantragen. 
Die Sparkasse hat in ihren Büchern die Zahlungssperre mit der Wirkung einzu 
tragen, daß bis auf Weiteres an den Inhaber der Urkunde keine Zahlung auf dieie 
geleistet werden darf. 
Sodann hat die Sparkasse in einem von ihr zu bestimmenden Blatt bekannt zu 
machen, daß die Urkunde für kraftlos erklärt werde, wenn sie nicht von dem Inhabe 
innerhalb eines Monats nach der Einrückung in das Blatt bei der Sparkasse vorgelegt 
werde. ½m 
Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist von dem Inhaber unter Geltendmachung 
seiner Rechte vorgelegt, so hat die Sparkasse den Antragsteller hievon zu benachrichtigen 
und die Betheiligten auf den Rechtsweg zu verweisen. " 
Wird die Urkunde innerhalb der angegebenen Frist nicht vorgelegt, so wird sie von 
der Sparkasse für kraftlos erklärt und dem Antragsteller eine neue Urkunde ausgestellt 
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und auf Verlangen 
vorzuschießen. « 
Der Beschluß der Sparkasse, durch den die Urkunde für kraftlos erklärt wird, kann 
nur durch Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Spartasse ihren Sitz hat 
und wenn der Werth des Streitgegenstands den Betrag von 300 .4 übersteigt, bei dem 
betreffenden Landgericht nach Maßgabe der §§. 957, 958 der Civilprozeßordnung anar- 
fochten werden. Die in §. 958 Abs. 2 bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Kran. 
loserklärung. 
Lehnt die Sparkasse den Antrag auf Kraftloserklärung ab, so finden die Bestimm- 
ungen des §. 808 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Art. 189 dieses 
Gesetzes Anwendung. « 
Art. 189. 
Im gerichtlichen Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von abhau 
den gekommenen oder vernichteten Urkunden der in §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuche 
bezeichneten Art erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in den §S. 1010. 
1020 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch Anheftung au 
die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den 
Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt iu.
	        
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