Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 192. 
In den Fällen des Art. 3 des Gesetzes, betreffend die Regelung der Jagd, vom 
27. Oktober 1855, Reg. Blatt S. 223, ist der zur Ausübung der Jagd auf dem einge 
schlossenen fremden Grundstück berechtigte Angrenzer zum Ersatz des Wildschadens auch 
dann verpflichtet, wenn er von seiner Berechtigung keinen Gebrauch macht. 
Art. 193. 
Der Wildschaden, welcher innerhalb eines in Gemäßheit des Art. 4 des Jagdgesetzes 
von der Gemeinde Namens der Grundeigenthümer verpachteten Jagdbezirks entsteht 
von dem Jagdpächter zu ersetzen. 
Hat der Jagdpächter einen Theilhaber oder Afterpächter, so haften diese mit ihm 
als Gesammtschuldner. 
Neben dem Jagdpächter und dessen etwaigen Mitschuldnern (Abs. 2) haftet di- 
Gemeinde wie ein Bürge. 
Durch den Jagdpachtvertrag kann die Ersatzpflicht des Pächters und seiner Mit 
schuldner ausgeschlossen werden. In diesem Fall geht der Ersatzanspruch des Beschädigter 
unmittelbar und ausschließlich gegen die Gemeinde. « 
Hat die Gemeinde als Bürge (Abs. 3) oder kraft selbständiger Verpflichtung (Abs. 4. 
Ersatz geleistet, so kann ein Anspruch der Grundeigenthümer auf Vertheilung des Jagd- 
pachterlöses nur hinsichtlich des nach Abzug des geleisteten Schadensersatzes verbleibende, 
Betrags des Pachterlöses erhoben werden. · 
Art. 194. 
Ein Anspruch auf Wildschadensersatz kann im Wege der gerichtlichen Klage nur 
dann geltend gemacht werden, wenn sowohl die Anmeldung des Anspruchs als die Sch 
ung des Schadens und die Feststellung des Schadensersatzes nach Maßgabe der Bestin 
ist 
äf 
ungen der Art. 195 bis 200 dieses Gesetzes vorausgegangen ist. m 
Art. 195. 
Wenn der Beschädigte Ersatz des Wildschadens beansprucht, so hat er diesen Anspruck 
bei Ausschlußvermeidung binnen der Frist von einer Woche, nachdem er von der Bescha 
digung Kenntniß erhalten hat, bei dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, auf deren 
Markung das beschädigte Grundstück gelegen ist, schriftlich oder mündlich zu Protokol. 
anzumelden.
	        
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