Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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VII. In Art. 67 Abs. 1 ist anstatt „§. 200 der Neichscivilprozeßordnung“ zu setzen: 
„§. 222 der Civilprozeßordnung.“ 
Uebertragung des Eigenthums, Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten an nicht im 
EGrundbuch eingetragenen Ernndstücken. 
Art. 212. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht 
eingetragen ist und nach den bestehenden Vorschriften auch nach der Uebertragung nicht 
eingetragen zu werden braucht, sowie zur Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grund- 
stück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, 
ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Theils über den Eintritt der Rechts- 
änderung, zur Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem solchen Grundstück die Erklärung 
des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe, erforderlich. 
Einigung und Erklärung bedürfen der öffentlichen Beurkundung. 
Eine Uebertragung des Eigenthums, die unter einer Bedingung oder einer Zeit- 
bestimmung erfolgt, ist unwirksam. 
Plandrechte an Grundslücken. 
Art. 213. 
Die Belastung eines Grundstücks mit einer unkündbaren Hypothek oder Grundschuld 
ist untersagt. 
Die Ausschließung des Kündigungsrechts des Eigenthümers bei Hypothekenforder- 
ungen und Grundschulden über die Dauer von zehn Jahren hinaus ist unzulässig. 
Art. 214. 
Wenn für ein Unterpfandsrecht, das nicht nach Art. 192 Abs. 1 Satz 2 des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Sicherungshypothek gilt, zu der Zeit, 
zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, ein Pfandschein (Art. 14, 191, 
192 des Pfandgesetzes vom 15. April 1825, Reg. Blatt S. 193, Art. 32 des Gesetzes vom 
21. Mai 1828, betreffend die vollständige Entwickelung des neuen Pfandsystems, Reg.- 
Blatt S. 361) ausgestellt ist, gilt das Unterpfandsrecht als eine Hypothek, für welche 
die Ertheilung eines Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, und der Pfandschein als 
Oypothekenbrief.
	        
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