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auf die volle Höhe des Baums verlangt werden, wenn die Zweige über ein auf dem
benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder die
Benützung eines Gebäudes beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn durch die herüberragen
den Zweige die Aufführung eines Gebäudes unmöglich gemacht oder erschwert wird.
Die Beseitigung der eingedrungenen Wurzeln ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3
zulässig, soweit sie bei Vornahme eines Wegbaues, der Ziehung eines Grabens, der
Ausführung eines Bauwesens, einer Wasserleitung, einer Drainirung oder der Ein-
richtung einer elektrischen Leitung erforderlich wird.
Art. 245.
Der Eigenthümer eines Waldgrundstücks, in welches Zweige und Wurzeln der
Bäume und Sträucher eines anderen, zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bereits mit Wald bestandenen Grundstücks herüberragen, ist die Zweige
und Wurzeln zu dulden verpflichtet.
Abgesehen von der in Abs. 1 enthaltenen Vorschrift kann die Beseitigung herüber-
ragender Zweige von Bäumen oder Sträuchern, welche an dem südwestlichen, westlichen
oder nordwestlichen Trauf von am 1. Januar 1894 bereits vorhanden gewesenen, rein
oder vorwiegend mit Nadelholz bestockten Waldungen stehen, nicht verlangt werden.
wenn hiedurch der Fortbestand von Bäumen gefährdet würde, welche zum Schutze des
hinterliegenden Waldes erforderlich sind.
Diese Vorschriften bleiben nur bis zur nächsten Verjüngung des Waldes in Kraft.
Auch finden die in Art. 243 und 244 Abs. 5 enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 246.
Grundstücke sind insoweit als innerhalb des Ortsbauplans gelegen anzusehen.
als sie entweder in eine von Baustraßen umschlossene Fläche fallen oder von einer
Baulinie nicht mehr als 50 m, wagrecht gemessen, abstehen.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die polizeilichen Vorschriften in
Art. 32 Abs. 2, in Art. 77 Ziff. 3 und Art. 78 Ziff. 3 und 4 der Neuen allgemeinen