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Der Anspruch gewährt der Ehefrau das Recht, jederzeit Eintragung einer Sicher-
ungshypothek an den Grundstücken des Ehemannes für ihr beigebrachtes Gut zu
verlangen.
Art. 261.
Der landrechtliche Voraus der Ehegatten wird aufgehoben.
Art. 262.
Der Güterstand der landrechtlichen Errungenschaftsgesellschaft und der auf Grund
eines in Württemberg abgeschlossenen Ehevertrags geltende Güterstand der allgemeiner
Gütergemeinschaft begründen den erbrechtlichen Anspruch der lebenslänglichen (statutg
rischen) Nutznießung des überlebenden Ehegatten entsprechend den bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen. Dieselben gelten auch für das Recht des Ehegatten, durch letztwillia.
Verfügung den überlebenden Ehegatten von der Nutznießung auszuschließen, sowie ku-
die Pflicht des letzteren zur Sicherheitsleistung und deren Umfang. Soweit den Ar-
kömmlingen ein Anspruch auf unterpfändliche Sicherstellung zusteht (Pfandrechtstitel
gewährt derselbe das Recht, Eintragung einer Sicherungshypothek an den Grundstücke-
des überlebenden Ehegatten zu verlangen.
Die Nutznießung begründet die Verpflichtung des Nuznießungsberechtigten, den
Abkömmlingen aus dem der lebenslänglichen Nutznießung unterliegenden Vermoͤger
derselben nach den Vorschriften des bisherigen Rechts eine angemessene Ausstattun-
zu gewähren.
Art. 263.
Besteht in einer Ehe zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbud
auf Grund eines in Württemberg abgeschlossenen Ehevertrags der Güterstand der aul
gemeinen Gütergemeinschaft, ohne daß in dem Vertrag über die Fortsetzung der Güter
gemeinschaft eine Bestimmung getroffen ist, so tritt nach dem Tode eines Ehegatte:
bei dem Vorhandensein gemeinschaftlicher Abkömmlinge eine Fortsetzung der Güter
gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften der 88. 1483 bis 1518 des Bürgerliche
Gesetzbuchs ein.