Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Befreite Grundstücke. 
S. 4. 
Von der Verpflichtung zur Eintragung in das Grundbuch sind im Sinne des 
§. 90 der Grundbuchordnung befreit: 
1) die Grundstücke des Königs und die zum Haus= oder Familiengut der 
Königlichen Familie gehörenden Grundstücke sowie die Grundstücke anderer 
Landesherrn und die Grundstücke, welche zum Haus= oder Familiengut einer 
andern landesherrlichen Familie oder der in §. 90 Abs. 1 der Grundbuch- 
ordnung weiter genannten Fürstenhäuser gehören; 
2) die Grundstücke des Staats, eines andern Bundesstaats und des Reichs; 
3) die Grundstücke der bürgerlichen Gemeinden, der Amtskorporationen und der 
Kirchengemeinden; 
4) die öffentlichen Wege und Gewässer. 
Nachträgliche Eintragung eines Grundstücks in das Grundbuch. 
S. 5. 
Sind Grundstücke, welche mit dem 1. Januar 1900 ein Grundbuchblatt nicht 
erhalten haben sollten, nachträglich in das Grundbuch einzutragen, so ist bei dem hier- 
auf zu stellenden Antrag das Recht des Eigenthümers glaubhaft zu machen. Vor der 
Entscheidung hat das Grundbuchamt den Gemeinderath und die Nebenlieger über den 
Antrag zu hören und sonstige geeignet erscheinende Erhebungen von Amtswegen zu 
machen. Auch steht es dem Grundbuchamt frei, in den geeigneten Fällen vor seiner 
Entscheidung einen öffentlichen Aufruf zur Anmeldung von Einsprachen binnen einer 
in dem Aufrufe zu bestimmenden angemessenen Frist zu erlassen. 
In Streitfällen hat das Grundbuchamt den Antragsteller auf den Rechtsweg zu 
verweisen und die weitere Beschlußfassung über den Antrag bis zu der richterlichen 
Entscheidung auszusetzen.
	        
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