Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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zu erfolgen hat, finden die Bestimmungen der Art. 30 bis 32 des Ausführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetze über Gerichtsvollzieher keine Anwendung, der Gerichts 
vollzieher ist vielmehr auf Anrufen des Glänbigers von dem Vollstreckungsgerichte 68. 764 
der Civilprozeßordnung) aufzustellen. 
Der Pfändung sind nicht unterworfen solche Sachen, welche für die Erfüllung der 
Zwecke des öffentlichen Dienstes unentbehrlich sind. Ueber diesfallsige Einwendungen 
entscheidet das Vollstreckungsgericht. 
Art. 19. 
Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche ist durch besonderes 
Gesetz vom 18. August 1879, Reg. Blatt S. 202, geregelt. 
Art. 20. 
Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus Urkunden, welche von einem Grund 
buchbeamten oder einem Rathsschreiber innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit (Art. 3 
und 35 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in Ansehung des An 
spruchs aus einer Oypothek auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, einer Grund 
schuld oder einer Rentenschuld, sowie bei Bestellung einer Hypothek in Ansehung der 
persönlichen Forderung in der für die Aufnahme notarieller Urkunden vorgeschriebenen 
Form aufgenommen werden, sofern sich der Eigenthümer oder der Schuldner in der 
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 
Die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunden wird von dem Grundbuchbeamten 
ertheilt. 
Der Grundbuchbeamte hat auch die vollstreckbare Ausfertigung der gemäß den bie 
herigen Vorschriften des Art. 30 des Gesetzes zur Ausführung der Givilprozeßordnung 
vom 18. August 1879 von einer Unterpfandsbehörde ausfgenommenen Urkunden zu 
ertheilen. Die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunden kann in entsprechender An 
wendung des §. 727 der Civilprozeßordnung auch gegen einen späteren Erwerber de 
Grundstücks ertheilt werden, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen (ve 
setzbuchs die in der Urkunde bezeichnete Schuld, für welche die Hypothek an dem (#r#ndv 
stück besteht, Uübernommen hat.
	        
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