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W. 24.
Regierungsblatt
für das
Königreich Wärttemberg.
Ausgegeben Stuttgort, Donnerstag den 10. August 1890.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die niedere Instizdienstprüfung. Vom 31. Juli. 0%. — Koönigliche Verord-
nung, betreffend die Ermächtigung der Staatscisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau einer
Eisenbahn von Prendenftadt. vach Klosterreichenbach erforderlichen eur erkn im Wege der Zwangs-
enteignung. Vom 19. Juli — Königliche Verordi. ur#F1, betreffend die Ermächtigung der Unternehmer
der Nebeneisenbahn von Kenth - nach Eningen zur Ermerbung des für den Bau dieser Bahn erforder-
lichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. Juli 1899. — Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtsemeinde Waiblingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
ron Bier. Vom 19. Juli 1899. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde
Münsingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 19. Juli 1899. — Köntgliche
Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde (Theilgemeinde) Welzheim zu Erhebung einer
örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 19. Juli 1899. — Königliche Verordnung, betreffend die Er-
mächtigung der Gemeinde Thamm zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 19. Juli
1809. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermä tigung der Gemeinde letommheim, O.A. Ludwigsburg,
zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. 9. Juli 1899. — Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Asperg zu g en einer Hächen Verbrauchsabgabe von
Bier. Vom 21. Juli 1899. — Königliche Verordnung, betreffend die Ernächtigung sder Stadtgemeinde
Munderkingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 21. Juli Verfüg-
ung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die # e FZeugnissen
durch die Gemeindebehörden. Vom 14. Juli 1899.
Bönigliche Verordnung,
betreffend die niedere Instizdienstprüfung. Vom 31. Juli 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir,
wie folgt:
S. 1.
Die Erstehung der niederen Justizdienstprüfung gewährt die Befähigung zu den
erlaenden Stellen im Justizdepartement, nämlich: