Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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W. 24. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Wärttemberg. 
Ausgegeben Stuttgort, Donnerstag den 10. August 1890. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die niedere Instizdienstprüfung. Vom 31. Juli. 0%. — Koönigliche Verord- 
nung, betreffend die Ermächtigung der Staatscisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau einer 
Eisenbahn von Prendenftadt. vach Klosterreichenbach erforderlichen eur erkn im Wege der Zwangs- 
enteignung. Vom 19. Juli — Königliche Verordi. ur#F1, betreffend die Ermächtigung der Unternehmer 
der Nebeneisenbahn von Kenth - nach Eningen zur Ermerbung des für den Bau dieser Bahn erforder- 
lichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. Juli 1899. — Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtsemeinde Waiblingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
ron Bier. Vom 19. Juli 1899. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde 
Münsingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 19. Juli 1899. — Köntgliche 
Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde (Theilgemeinde) Welzheim zu Erhebung einer 
örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 19. Juli 1899. — Königliche Verordnung, betreffend die Er- 
mächtigung der Gemeinde Thamm zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 19. Juli 
1809. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermä tigung der Gemeinde letommheim, O.A. Ludwigsburg, 
zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. 9. Juli 1899. — Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Asperg zu g en einer Hächen Verbrauchsabgabe von 
Bier. Vom 21. Juli 1899. — Königliche Verordnung, betreffend die Ernächtigung sder Stadtgemeinde 
Munderkingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 21. Juli Verfüg- 
ung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die # e FZeugnissen 
durch die Gemeindebehörden. Vom 14. Juli 1899. 
Bönigliche Verordnung, 
betreffend die niedere Instizdienstprüfung. Vom 31. Juli 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, 
wie folgt: 
S. 1. 
Die Erstehung der niederen Justizdienstprüfung gewährt die Befähigung zu den 
erlaenden Stellen im Justizdepartement, nämlich:
	        
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