571
Königliche Verordnung,
bekreffend die Ermächtigung der Gemeinde Stammheim, Gberamts Ludwigsburg, zu Erhebung
einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 19. Juli 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be-
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.=
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blate S. 19), vererdnen und verfügen
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Gemeinde Stammheim, Oberamts Ludwigsburg, wird die Erhebung einer
ortlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter
bis zum 31. März 19085 gestattet. 82
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Stammheim zur Biererzeugung ver—
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge-
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig
Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Juli 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.