Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Au-stellung von Zeugnissen durch die Gemeindebehörden. Vom 14. Juli 1899. 
Behufs Verminderung der Geschäftslast der Ortsvorsteher der größeren Städte 
wird hiermit verfügt, daß die Ausstellung amtlicher Zeugnisse der Gemeindebehörde, 
insoweit dieselbe nach den bestehenden Vorschriften dem Ortsvorsteher unter oder ohne 
Mitwirkung des Rathsschreibers übertragen oder überlassen ist, in Stadtgemeinden, 
welche mehr als 10000 Einwohner zählen, durch Beschluß des Gemeinderaths dem 
Rathsschreiber bezw. einem von mehreren Rathsschreibern übertragen werden darf. 
Die Bestimmung des Abschnitts V Ziff. 1 der Verfügung vom 30. Oktober 1848, 
betreffend die Vereinfachung der Geschäfte der Gemeinde= und Bezirksbehörden (Reg. 
Blatt S. 493), ist hiedurch entsprechend abgeändert. Die Zuständigkeitsbestimmung 
des §. 1 der Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen 
vom 18. September 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die 
wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (Reg. Blatt S. 298), vergl. mit §. ur 
der Verordnung des Bundesraths im nämlichen Betreff vom 16. Juni 1882 (Reg. 
Blatt S. 272) bleibt unberührt. 
Stuttgart, den 14. Juli 1899. 
Breitling. Pischek. Zeyer. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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