Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Güglingen-Zaberfeld-Leonbron . 100 000 ¼, 
ferner der Bedarf nach Art. 2 für die Snbventionirung von Privat- 
nebeneisenbahnen bis zur Höhe vo 800 000 . 
Zur Deckung des weiteren Aufwands nach Art. 1 sind abzüglich der Ersparnisse an 
den Baukosten der Bahn von Lauffen a. N. nach Güglingen Staatsanlehen unter mög- 
lichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch 
die ständische Schuld waltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung 
Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juli 1899. 
· Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Gesetz, 
betreffend die Handelokammern. Vom 30. Juli 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Handel- 
und Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in der 
Forderung des Handels und der Gewerbe durch thatsächliche Mittheilungen, Anträge 
nud Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie sollen in allen wichtigen, die Inter- 
essen des Handels oder der Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden. 
Die Handelskammern haben alljährlich dem Ministerium des Innern über den Zu- 
stand des Handels und der Gewerbe ihres Bezirks, über wünschenswerthe Verbesserungen 
und über die mögliche Art der Ausführung derselben Bericht zu erstatten.
	        
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