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Sie sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung von Handel und Gewerbe zu
unterstützen.
Art. 2.
Die Errichtung der Handelskammern, sowie die Feststellung ihrer Bezirke, der Zahl
der Mitglieder einer jeden Kammer und des Sitzes derselben erfolgt nach Anhörung der
betheiligten Kreise durch Königliche Verordnung.
Dem Ministerium des Innern steht es zu, festzusetzen, daß eine bestimmte Zabl
der ordentlichen Mitglieder (Art. 18) aus am Sitze der Kammer nicht wohnhaften Mit
gliedern zu bestehen habe.
Art. 3.
Die Mitglieder der Handelskammern werden nach Maßgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen (Art. 4 bis 19) von den Handel= und Gewerbetreibenden gewählt. Ihr Am:
ist ein Ehrenamt. Eine Pflicht zur Uebernahme desselben besteht nicht; auch ist ei-
Rücktritt während der Amtsdauer zulässig.
Die Dienstleistung der Mitglieder ist unentgeltlich. Bei Dienstreisen erhalten #-
für ihre Auslagen aus der Kasse der Kammer nach Maßgabe der in der Geschäftsord
nung (Art. 25) zu treffenden näheren Bestimmungen eine angemessene Entschädigung.
Art. 4.
Berechtigt, an der Wahl Theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Kosten der Hau-
delskammer beizutragen, sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind: "6
1) diejenigen natürlichen und juristischen Personen, welche als Inhaber einer Firn.
in einem der für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister ein
getragen sind;
2) diejenigen Gesellschaften und Genossenschaften, welche in einem der Handels= dd.
Genossenschaftsregister des Kammerbezirks eingetragen sind;
3) die Inhaber von im Handelskammerbezirk belegenen Betriebsstätten und d#r#
kaufsstellen, welche zu einem außerhalb dieses Bezirks bestehenden, im Handel-
register eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebsstätten od.
Verkaufsstellen nicht im Handelsregister eingetragen sind, sofern der in denselbe
ausgeübte Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht.
Unabhängig von einer Veranlagung zur Gewerbesteuer sind wahlberechtigt und ##