Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

stücken  gemäß  Art.  1  gleichgestellten  Rechts  gerichtet  sind,  unterliegt  gleichfalls  der  Umsatzsteuer.
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2.  Bemessung  der  Stener.

Art.  3.

Die  Umsatzsteuer  ist  zu  entrichten:

1)  bei  Kaufverträgen  von  dem  Betrag  des  vereinbarten  Kaufpreises  unter  Hinzurechnung
  des  Werths  der  zum  Zweck  des  Erwerbs  des  steuerpflichtigen  Gegenstandes
  übernommenen  sonstigen  Leistungen  und  der  vorbehaltenen,  dem  Veräußerer
  Seitens  des  Erwerbers  nach  Uebergabe  der  Sache  zu  gewährenden
Nutzungen;

2)  bei  anderen  Verträgen  vom  Gesammtwerthe  der  Gegenleistung  unter  Hinzurechnung.
des  Werths  der  vorbehaltenen  Nutzungen  oder,  wenn  der  Werth  der  Gegenleistung
aus  dem  Vertrage  nicht  hervorgeht,  von  dem  Werthe  des  erworbenen  Gegenstandes;

3)  bei  dem  Erwerbe  in  einer  Zwangsversteigerung  von  dem  Betrage  des  Meistgebots,
zu  welchem  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  unter  Hinzurechnung  des  Werths  der  von
dem  Ersteher  übernommenen  Leistungen;

4)  bei  dem  Erwerb  durch  Zwangsenteignung  von  der  den  Entschädigungsberechtigten
zu  gewährenden  Entschädigung  unter  Hinzurechnung  des  Werths  der  ausbedungenen
sonstigen  Leistungen  und  vorbehaltenen  Nutzungen;

5)  bei  Abtretung  der  in  Art.  2  bezeichneten  Forderungen  von  dem  Werth  der  für
die  Abtretung  ausbedungenen  Leistungen.

Leistungen  des  Erwerbers  des  Grundstücks,  die  demselben  kraft  gesetzlicher  Bestimmung

obliegen,  bleiben  bei  der  Berechnung  des  Werths  der  Gegenleistung  außer  Betracht.

Art.  4.

Bei  Tauschverträgen  ist  die  Steuer  aus  dem  Werthe  der  beiderseits  erworbenen
steuerpflichtigen  Gegenstände  zu  entrichten,  bei  dem  Tausche  im  Lande  befindlicher  gegen.
ausländische  Grundstücke  nur  von  dem  Werthe  der  ersteren,  bei  Annahme  an  Erfüllungsstatt
  von  dem  Werthe,  zu  welchem  der  Gegenstand  angenommen  wird.

Der  Werth  der  Tauschgegenstände  ist  durch  Schätzung  zu  ermitteln.