Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gesetzten Anzahl der durch Wahl zu berufenden Mitglieder von der Kammer selbst durch 
Beiwahl bewirkt werden. « 
Nur solche Personen können beigewählt werden, welche den Erfordernissen der Wähl- 
barkeit nach Art. 7 bis 9 genügen. 
Die beigewählten Mitglieder versehen ihre Stelle bis zur nächsten ordentlichen Er- 
gänzungswahl. 
Die Kammer hat das Ergebniß der Beiwahlen der Centralstelle für Gewerbe und 
Handel anzuzeigen und zu veröffentlichen. 
Art. 20. 
Jeder in der Person eines Mitglieds eintretende Umstand, welcher dasselbe, wenn 
er vor der Wahl oder der Beiwahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit aus 
geschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Gegen einen Bescheid der Handelskammer, durch welchen die Mitgliedschaft als er 
loschen erklärt wird, ist Beschwerde an die Centralstelle für Gewerbe und Handel und 
gegen deren Entscheidung Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig, welche- 
endgültig entscheidet. " 
Art. 21. 
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheil durch seine 
Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren oder sich eines groben Verstoßes geger 
die kaufmännische Ehre schuldig gemacht hat, nach Anhörung desselben durch einen mit 
einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittheilen ihrer Mitglieder zu fassenden Beschlu 
aus der Kammer ausschließen. 
Gegen einen solchen Beschluß steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Mim 
sterium des Innern zu, welches endgültig entscheidet. 
Bis zur Eröffnung der Entscheidung über die Beschwerde ruht das Recht des ## 
schwerdeführers auf Theilnahme an den Verhandlungen der Handelskammer. *r 
Art. 22. 
Die Handelskammern wählen je für drei Jahre einen Vorsitzenden und einen Sten 
vertreter desselben aus ihrer Mitte. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden ode- 
seines Stellvertreters vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Re- 
dieser Zeit.
	        
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