Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Erhebung der Beiträge geschieht gegen eine von dem Ministerium des Innern 
zu bestimmende Gebühr. 
Art. 31. 
Die Einnahmen der Handelskammer können von derselben mit Genehmigung des 
Ministeriums des Innern der Gemeinde- oder Oberamtspflege am Sitz der Kammer zu 
rechnerischer Verwaltung überwiesen werden. 
Die betreffende Kasse hat alsdann in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen 
der Handelskammer die Zahlungen zu leisten und Rechnung darüber zu legen. Für ihre 
Bemühungen ist derselben eine von dem Ministerium des Innern zu bestimmende Ge- 
bühr zu entrichten. Die Rechnungen werden von der Handelskammer geprüft und ab- 
genommen. 
Nach Ertheilung der Entlastung für den Rechner sind die Rechnungsergebnisse unter 
Vergleichung mit den einzelnen Sätzen des Etats öffentlich bekannt zu machen. 
Art. 32. 
Bei der Errichtung einer Handelskammer werden die durch Art. 15 bis 17 den 
Handelskammern eingeräumten Befugnisse durch die Centralstelle für Gewerbe und Handel 
ausgeübt. 
Art. 33. 
Nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ist die Umbildung der bestehenden 
Handels- und Gewerbekammern in Handelskammern einzuleiten. 
Auf die erstmaligen Neuwahlen finden die Zeitbestimmungen in Art. 11 Abf. 1 
und in Art. 12 Abs. 1 keine Anwendung; die erforderlichen Zeitbestimmungen werden 
vielmehr von dem Ministerium des Innern festgesetzt. 
Mit der Konstituirung der neugewählten Kammern treten dieselben an die Stelle 
der bisherigen Handels= und Gewerbekammern, und es verliert das Gesetz vom 4. Juli 
1874, betreffend die Errichtung von Handels= und Gewerbekammern (Reg. Blatt S. 193), 
seine Wirksamkeit. 
Die Dauer der Wahlperiode der neugewählten Kammern erstreckt sich bis zum 
Eintritt der im Jannar 1905 zu wählenden Mitglieder. Das erstmalige Ausscheiden
	        
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