595
Für jedes Kind unter 18 Jahren beträgt die Pension, wenn dessen Mutter noch
lebt, ein Fünftheil, im andern Falle ein Viertheil des Betrags der Wittwenpension.
Wenn die Mutter der Kinder stirbt, ehe die letzteren das pensionsberechtigte Alter
überschritten haben, so ist ihre Pension auf den größeren Betrag zu erhöhen.
Ein Anspruch auf Wittwenpension fällt weg, wenn die Ehescheidung, Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft, Ungültig- oder Nichtigerklärung der Ehe von der zuständigen
Behörde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer solchen getrennten Ehe erhält jedoch
bis zum vollendeten 18. Jahre den nach Abs. 5 festgestellten Betrag der Pension einer
elternlosen Waise.
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.
II. Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte.
Art. 11.
Die Volksschullehrer dürfen den Mesnerdienst künftig nicht mehr übernehmen. Der-
selbe kann nur ausnahmsweise, wo die örtlichen Verhältnisse dies begründen, an einen
Volksschullehrer mit dessen Zustimmung und mit Genehmigung der Oberschulbehörde
übertragen werden. Beiderseits bleibt Kündigung des Dienstes vorbehalten. Die mit
dem Mesnerdienst verbundenen Bezüge dürfen nicht in den Gehalt der Schulstelle ein-
gerechnet werden.
Art. 12.
Bei denjenigen Schulstellen, mit welchen zur Zeit des Inkrafttretens des gegen-
wärtigen Gesetzes der Mesnerdienst noch verbunden ist, hat der betreffende Lehrer den
ubernommenen Dienst in der bisherigen Weise insolange fortzuversehen, als nicht von
dem Lehrer die Trennung der beiden Dienste beantragt und dieselbe durch besondere
Vereinbarung zwischen dem Lehrer und der bürgerlichen und kirchlichen Ortsbehörde
asolgt ist.
Art. 13.
Mit der Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte gehen die bisher in der
Verwaltung der Gemeindepflege, der bürgerlichen Stiftungspflege oder der gemischten
Stiftungspflege stehenden, nachweisbar zur Mesnerei gehörigen oder in deren Nutznießung