600
Art. 25.
Eine unständige Lehrerin, welche nach gewissenhafter Verwaltung ihres Amtes durch
Alter, körperliche Gebrechen oder länger dauernde Krankheit in unverschuldeter Weise dienst-
unfähig wird, hat, solange sie im ledigen Stand bleibt und unbescholten lebt, die Be-
willigung einer jährlichen Unterstützung aus der Staatskasse zu gewärtigen.
Diese Unterstützung wird nach der Anzahl der Dienstjahre und dem Grad des Be-
dürfnisses in dem Betrag von 40 bis 80 0% des von der Lehrerin innerhalb des letzten
Jahres vor dem Tag ihres Dienstaustritts bezogenen Gehalts, einschließlich der Dienst.
alterszulagen, bemessen.
Die Entscheidung erfolgt durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Mini
steriums des Kirchen= und Schulwesens.
Art. 26.
Für Unterricht, welchen die Lehrerinnen über die ihnen nach Art. 4 Abs. 1 des Ge
setzes vom 25. Mai 1865, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesezze
über die Volksschulen 2c. (Reg. Blatt S. 103), obliegende Verpflichtung hinaus ertheilen.
sind dieselben, wofern nicht Art. 9 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet, beson
ders zu belohnen.
Art. 27.
Lehrerinnen, welche ausschließlich für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in
Haushaltungskunde bestimmt sind, werden durch die Ortsschulbehörde im Benehmer
mit dem Gemeinderathe vorbehältlich der Genehmigung des Bezirksschulaufsehers im ver
tragsmäßigen Dienstverhältniß angestellt und entlassen.
Die Entlassung ist auf Antrag des Bezirksschulaufsehers zu verfügen, wenn die
Leistungen der Lehrerin ungenügend sind oder ihr sittliches Verhalten Grund zur Bean
standung gibt.
Art. 28.
Sind die für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde
angestellten Lehrerinnen auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Ertheilung dieses Unter
richts an öffentlichen Schulen für befähigt erklärt und ist ihre Anstellung an einer Volke-
schule von der Oberschulbehörde bestätigt worden, so finden auf dieselben hinsichtlich de-
staatlichen Dienstalterszulagen und der Bewilligung einer jährlichen Unterstützung aus de: