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amten in die neuen Gehalte das Ueberspringen einer ganzen Gehaltsstufe vermieden werden. Aus-
nahmen von dieser Regel sollen nur dann zulässig sein, wenn sich dieselben aus besonderen Bestimm-
ungen der Gehaltsordnung ergeben oder wenn ein Beamter außergewöhnlich lange Zeit in den bis-
Vverigen Gehaltsklassen seiner Kategorie zugebracht hat oder wenn ein Beamter andernfalls von einem
im Dienstalter nachstehenden Beamten überholt oder wenn er hinter einem Beamten gleichen Dienst-
alters zurückbleiben würde.
Wenn nach den bisher etwa bestandenen Grundsätzen die Vorrückung von Beamten in die höheren
Gehaltsklassen ihrer Kategorie schon nach kürzerer Zeit erfolgt war, als sich aus der in der Kategorie
zugebrachten Dienstzeit bei Anwendung der Vorrückung nach Dienstaltersstufen ergeben würde, so
bleibt dem vorgesetzten Ministerium überlassen, zu Gunsten dieser Beamten eine von Abs. 1 abweichende
Uebergangsbestimmung zur Verabschiedung im Etat zu bringen.
Uebersteigt der von einem Beamten bisher bezogene Gehalt den ihm nach dem Abs. 1 normal-
mäßig anzuweisenden Gehalt, so bleibt demselben der bisherige Gehaltsbezug insolange, als er nicht
vermöge seines Dienstalters in eine Gehaltsstufe der Kategorie vorrückt, welche ihm einen mindestens
gleich hohen Gehalt gewährt. Der bisherige Gehaltsbezug bleibt dem Beamten auch dann, wenn
derselbe den Satz der höchsten Gehaltsstufse der Kategorie übersteigt. Das Mehr gegen den normal-
mäßigen Gehalt Gu vergl. Abs. 1) wird als „Ergänzungsgehalt“ auf den Etat gebracht.
Bezieht ein Beamter neben dem Gehalt Wohnungsgeld, so ist letzteres so zu bemessen, daß der
neue Gesammtbezug des Beamten an Gehalt, einschließlich Ergänzungsgehalt und Wohnungsgeld, dem
normalmäßigen Gesammtbezug des Beamten in der von ihm jeweils eingenommenen Gehaltsstufe,
oder, wenn dieser hinter dem bisherigen Gesammtbezug zurückbleiben würde, diesem letzteren gleich-
lommt. Zur Ausgleichung des dem Beamten hienach zukommenden Wohnungsgelds mit dem normal-
mäßigen Wohnungsgeld ist im Etat erforderlichen Falls ein „ergänzendes Wohnungsgeld“ oder ein
„Abzug an dem normalmäßigen Wohnungsgeld“ einzustellen.
b) Tritt ein Beamter, auf welchen die Bestimmungen unter lit. a Anwendung gefunden haben,
in eine andere Dienstkategorie über, in welcher die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen erfolgt,
io gilt Folgendes:
Für die Bestimmung der Gehaltsstufe und des Dienstalters des Beamten in der neuen Kate-
vorie sind die Bestimmungen unter Ziff. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in dem Sinne maßgebend, daß unter
. „ (Vehalt, welchen der Beamte in der früheren Kategorie zu genießen gehabt hatte, der dem
heamten zugekommene normalmäßige Gehalt (zu vergl. lit. a Abs. 1 der gegenwärtigen Ziffer)
.rrstehen ist. Erreicht der Beamte dabei den in der früheren Kategorie thatsächlich bezogenen
Zehalt nicht, so finden die Bestimmungen in lit. a Abs. 3 der gegenwärtigen Ziffer auch hier ent-
(prechende Anwendung.
Ebenso finden die Bestimmungen in lit. a Abs. 4 entsprechende Anwendung, wenn der Beamte
der früheren und in der neuen Kategorie Wohnungsgeld bezogen hat beziehungsweise bezieht, und