Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Den Gerichtsvollziehern und deren Stellvertretern ist bei der Wahl durch den 
Gemeinderath oder bei der Bestellung durch das Landgericht ein bestimmter Wohnsitz 
anzuweisen. 
8. 2. 
Von der Wahl des Gerichtsvollziehers und des Stellvertreters ist dem Amtsgericht 
unter Vorlegung der Wahlakten und des Wahlprotokolls, sowie des mit dem Gewählten 
etwa abgeschlossenen Dienstvertrags unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Die Prüfung der Wahl steht dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten 
Amtsrichter zu. 
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn dem Gewählten nach dem pflichtmäßigen 
Ermessen des Amtsrichters die zur klaglosen Versehung des Gerichtsvollzieherdienstes in 
der betreffenden Gemeinde erforderlichen Eigenschaften mangeln. Der Beschluß ist dem 
Gemeinderath und dem Gewählten zu eröffnen. Zugleich ist eine Neuwahl anzuordnen; 
dieselbe hat nur dann zu unterbleiben, wenn sofort von dem Beschwerderecht Gebrauch 
gemacht wird. 
Die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Art. 31 Abs. 2 
des Ausführungsgesetzes) erfolgt bei letzterem durch Einreichung einer Beschwerdeschrift 
oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers. 
S. 3. 
Wird auch die wiederholte Wahl nicht bestätigt, so hat der Amtsrichter hierüber 
ungesäumt an das Landgericht zu berichten. In dem Bericht sind diejenigen besonderen 
Verhältnisse der betreffenden Gemeinde, welche bei der Bestellung des Gerichtsvollziehers 
(Stellvertreters) in Frage kommen können, anzuführen, sowie etwaige Vorschläge zu 
machen. · 
Das Landgericht hat sofort wegen der Bestellung die nöthigen Einleitungen zu treffen. 
Die Belohnung (Art. 31 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes) wird von dem Land- 
gericht nach Anhörung der bürgerlichen Kollegien und nöthigenfalls nach vorgängigem 
Benehmen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
8. 4. 
Wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Amtsrichters (§. 2 Abs. 2) der zur 
Uebernahme des Gerichtsvollzieherdienstes bereite Ortsvorsteher die hiezu erforderlichen
	        
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